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Urteil des Berufungsgerichts in Gdańsk

Die richtige sprachliche und funktionale Auslegung der Bestimmung des Art. 760 des Zivilgesetzbuches schafft eine Norm, die die Ausübung einer Wettbewerbstätigkeit gegenüber dem Auftraggeber verbietet. Die Wettbewerbstätigkeit führt zu einer Verletzung der Treuepflicht, weil die Ausübung einer Wettbewerbstätigkeit eindeutig die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers gefährden kann. Obwohl das Wettbewerbsverbot während der Laufzeit eines Handelsvertretervertrages nicht direkt durch die Vorschriften des ZGB über Agenturvertrag geregelt wird, ergibt es sich unter Berücksichtigung der normativen Vorlage des Handelsvertretervertrages und des sich daraus resultierenden Charakters des Handelsvertreterverhältnisses aus Artikel 760 des ZGB.

Aus der Begründung des Urteils des Berufungsgerichts Sąd Apelacyjny in Danzig (Gdańsk) vom 26. Mai 2020 (V AGa 21/20)

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Clawback – Klauseln in Handelsvertreterverträgen

Urteil der 16. Zivilkammer am Provinzgericht Barcelona vom 20. September 2018

Dem Rechtstreit lag ein Handelsvertretervertrag zur Vermittlung von Stromversorgungsverträgen und weiterer Produkte eines Stromversorgers zu Grunde. Für jeden vermittelten Stromversorgungsvertrag sollte der Handelsvertreter eine Provision erhalten. Der Handelsvertretervertrag sah vor, dass der Provisionsanspruch mit Abschluss des Stromversorgungsvertrages entstand. Das Stromversorgungsunternehmen übergab dem Handelsvertreter hierzu eine Aufstellung der abgeschlossenen Verträge und erstellte die entsprechenden Provisionsrechnungen des Handelsvertreters.

Der Handelsvertretervertrag enthielt eine sogen. clawback-Klausel.