In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.05.2008, Az.: III ZR 59/07, bei dem es um die Beurteilung eines Treuhandvertrages ging, hat der BGH auch allgemein zu der Frage der Wirksamkeit von Verjährungsklauseln Stellung genommen. Der BGH stellte fest, dass Verjährungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn Haftungsansprüche bei grobem Verschulden nicht ausdrücklich von der Verjährungsklausel ausgenommen worden sind.
Die vertragliche Verkürzung von Verjährungsvorschriften müsse sich an der Vorschrift des § 309 Nr. 7 BGB messen lassen. § 309 Nr. 7 BGB sieht für Allgemeine Geschäftsbedingungen die Unwirksamkeit von Klauseln vor, die einen Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden vorsehen.
Die Abkürzung von Verjährungsfristen stelle insoweit eine unzulässige Haftungserleichterung dar mit der Folge, dass die Vorschriften zur Inhaltskontrolle von Haftungsklauseln auch auf Klauseln anzuwenden seien, die die Verjährung regeln. Auch wenn sich die Verjährungsklausel gar nicht mit dem Haftungsmaßstab beschäftige, sondern hierzu nichts sage, sei § 309 Nr. 7 BGB anzuwenden, denn dann sei davon auszugehen, dass für jede Art von Verschulden zu haften ist. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall führte die Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB letztlich zur Unwirksamkeit der gesamten Verjährungsklausel.
Vertragliche Verjährungsklauseln können nach diesem Urteil des BGH nur dann noch wirksam sein, wenn sie ausdrücklich Haftungsfälle bei grobem Verschulden sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausklammern.
Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, Die Rechtsprechung könnte auf Handelsvertreterverträge übertragen werden, mit der Folge, dass Verjährungsklauseln in Handelsvertreterverträgen, die keine Ausnahmeregelung für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie grobem Verschulden vorsehen, unwirksam sein könnten. Handelsvertreterverträge unterliegen trotz der Ausschlussregelungen des § 310 BGB der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Verstöße gegen die §§ 308 und 309 BGB (und somit auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB) stellen einen „wesentlichen Anhaltspunkt“ für die Unangemessenheit einer Klausel i.S.v. § 307 BGB dar. Entscheidend ist jedoch immer eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Handelsvertreterverträgen tut gut daran, die Verjährungsklausel sicherheitshalber der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7 BGB anzupassen. Dies gilt in besonderem Maße auch deshalb, da der BGH eine geltungserhaltende Reduktion, also eine Rückführung der Verjährungsklausel auf einen zulässigen Inhalt, ausgeschlossen hat.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Paas, Anwaltskanzlei Paas & Dallmann, Düsseldorf