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Der Handelsvertreter in Spanien

Das spanische Handelsvertreterrecht basiert auf der EG-Handelsvertreterrichtlinie und ist durch das Handelsvertretergesetz vom 27. Mai 1992 geregelt (nachstehend: LCA). Gemäss Art. 1 LCA verpflichtet sich der Handelsvertreter (als natürliche oder juristische Person) durch den Handelsvertretervertrag gegenüber einer anderen auf Dauer oder beständig, als selbständiger Vermittler auf fremde Rechnung Handelsgeschäfte bzw. Handelsoperationen entgeltlich zu fördern, oder diese zu fördern und in fremden Namen und auf fremde Rechnung abzuschliessen, ohne das Geschäftsrisiko zu übernehmen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Charakterisiert wird der Handelsvertretervertrag auch in Spanien durch seine Dauerhaftigkeit und Entgeltlichkeit sowie durch die Selbständigkeit des Handelsvertreters, der nicht durch ein Arbeitsverhältnis an das Unternehmen gebunden sein darf (Art. 2 Abs. 2 LCA). Seine Vermittlungstätigkeit ist auf den Abschluss von Handelsgeschäften in weiteren Sinn gerichtet.

Der Vertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden und ist grundsätzlich an keine Formvorschriften gebunden. Der Abschluss kann schriftllich, mündlich, durch ausdrückliche Abrede oder sogar konkludent erfolgen. Jede Vertragspartei darf die schriftliche Abfasssung mündlicher Abmachungen verlangen (Art. 22 LCA).

Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist an den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden. Der Handelsvertreter hat sich loyal zu verhalten und hat die Interessen des Unternehmers zu beachten. Seine Vermittlungstätigkeit hat er persönlich oder durch einen von ihm angestellten Handlungsgehilfen auszuführen (Art. 5 Abs. 1 LCA). Er darf einen Untervertreter nur mit dem Einverständnis des Unternehmers bestellen (Art. 5 Abs. 2 LCA). Der Handelsvertreter hat die Geschäfte des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu fördern und ist ihm gegenüber informationspflichtig. Er hat die Reklamationen der Kunden entgegenzunehmen und hat die Weisungen des Unternehmens zu beachten. Der Handelsvertreter darf gleichzeitig für mehrere Unternehmen tätig sein, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Unter Umständen muss er dafür die Erlaubnis des Unternehmens einholen (Art. 7 LCA). Vertraglich kann ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in Art. 20 und 21 LCA geregelt. Der Handelsvertreter untersteht der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit bekannt wurden.

Zu den Pflichten des Unternehmers zählt die Loyalität gegenüber dem Handelsvertreter (Art. 10 LCA). Dieser hat ihm alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig sind sowie ihn über die wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu unterrichten. Die Annahme oder Zurückweisung eines vermittelten Geschäfts muss dem Handelsvertreter innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden (Art. 10 Abs. 3 LCA). Laufend ist dieser zudem über die Abwicklung des Geschäftes sowie über eventuelle Änderungen zu informieren. Das Unternehmen hat den Handelsvertreter für seine Tätigkeit zu vergüten (Art. 11 ff. LCA).

Der befristete Handelsvertretervertrag endet automatisch durch blossen Zeitablauf. Beide Parteien können den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Handelsvertretervertrag unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen schriftlich kündigen (Art. 25 LCA). Fristlos können die Parteien nur beim Vorliegen bestimmter Umstände kündigen (Art. 26 LCA).

Der Handelsvertretervertrag wird durch den Tod oder die Todeserklärung des Handelsvertreter beendet nicht aber durch den Tod oder Todeserklärung des Unternehmens.

Mit der Beendigung des Vertrages hat der Handelsvertreter grundsätzlich einen Anspruch auf den Ausgleich für den hinzugewonnenen Kundenstamm nach Art. 28 LCA sowie, unabhängig davon, einen Anspruch auf Schadensersatz für nicht amortisierte Investitionen nach Art. 29 LCA. Daneben sind auch die allgemeinen zivilrechtlichen Normen anwendbar, die weitere Schadensersatzansprüche begründen können.

Die Parteien sind gemäss Art. 3 EuVÜ grundsätzlich frei, das auf ihrem Vertrag anwendbares Recht zu wählen. Weil die Bestimmungen des Handelsvertretersvertrages grundsätzlich zwingenden Charakter haben (Art. 3 Abs. 1 LCA) ist Art. 7 EuVÜ zu beachten. Wenn der Vertrag keinen internationalen Bezug aufweist, ist örtlich ausschliesslich das Gericht am Sitz des Handelsvertreters zuständig. Auf internationale Ebene gelten die vorrangigen Regelungen der EuGVVO.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Fries, Monereo Meyer Marinel-lo Abogados, Madrid .