Grundsatz
Der Agent besitzt, wenn das Vertragsverhältnis beendet wird, einen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung.
Grundsatz
Der Agent besitzt, wenn das Vertragsverhältnis beendet wird, einen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung.
Der Cour de Justice Genf hatte auf Weisung des Bundesgerichts in dessen Urteil BGE 134 III 497 erstmals über die Höhe einer Kundschaftsentschädigung eines Alleinvertreters zu entscheiden. Es setzte diese auf 3/4 der Nettomarge fest.
Kein Ausgleichsanspruch bei Fortsetzung eines gekündigten Handelsvertretervertrags. Ein Handelsvertreter hat keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unternehmen, wenn der gekündigte Handelsvertretervertrag mit dem Unternehmen und daran anschliessend mit dessen Rechtsnachfolgerin fortgesetzt wird.
Bisher: kein Anspruch auf eine Entschädigung bei Vertragsende
er bisher Kunden im schweizerischen Vertriebsrecht beraten hat, hatte diese darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit seinem vor Jahrzehnten erfolgten Entscheid BGE 88 II 169 (PRAXIS 51 (1962) 127) den Anspruch eines Alleinvertreters