Urteil des OLG Köln vom 30.11.2007, Az.: 19 U 84/07
Erneut (vergleiche oben Urteil des OLG Köln vom 30.0.2005) hatte sich das Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Versicherungsvertreter Rückforderungsansprüche gegen die Versicherung hinsichtlich Aufwendungen für den Bezug einer Kundenzeitschrift, einer Softwarepauschale, Laptop- Leasingkosten sowie für Werbeflyer zustehen. Hinsichtlich der Unterscheidung in Hard- und Software sowie in allgemeine und spezielle Software für den Vertrieb bestätigte das Urteil die bisherige Rechtsprechung (siehe oben). Zudem wurde entschieden, dass auch die Kosten für den Bezug einer speziellen Kundenzeitschrift und eine EDV-Sachkostenpauschale sowie Kosten für die Erstellung und den Versand eines Werbeflyers erstattungsfähig sind.
Rückforderungsansprüche des Klägers hinsichtlich von ihm aufgewandter Kosten für Seminare wurden ihm nicht zugesprochen, da es dem Kläger nicht gelang, darzustellen, dass diese Schulungen für die Durchführung seiner Vermittlungstätigkeit erforderlich waren. Allein die Tatsache, dass es sich um produktspezifische Weiterbildungen handelte, reichte nicht aus. Er hätte darüber hinaus darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, auf andere Weise die im Seminar vermittelten Informationen zu erhalten.
Diese Entscheidung ist gut verwertbar, da sie zu einer Vielzahl von Vertriebskosten im Detail eine Aussage trifft.
Mitgeteilt von Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, Rechtsanwälte.