Die richtige sprachliche und funktionale Auslegung der Bestimmung des Art. 760 des Zivilgesetzbuches schafft eine Norm, die die Ausübung einer Wettbewerbstätigkeit gegenüber dem Auftraggeber verbietet. Die Wettbewerbstätigkeit führt zu einer Verletzung der Treuepflicht, weil die Ausübung einer Wettbewerbstätigkeit eindeutig die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers gefährden kann. Obwohl das Wettbewerbsverbot während der Laufzeit eines Handelsvertretervertrages nicht direkt durch die Vorschriften des ZGB über Agenturvertrag geregelt wird, ergibt es sich unter Berücksichtigung der normativen Vorlage des Handelsvertretervertrages und des sich daraus resultierenden Charakters des Handelsvertreterverhältnisses aus Artikel 760 des ZGB.
Aus der Begründung des Urteils des Berufungsgerichts Sąd Apelacyjny in Danzig (Gdańsk) vom 26. Mai 2020 (V AGa 21/20)