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Fern Computer Consultancy Ltd v Intergraph Cadworx & Analysis Solutions Inc [2014] EWHC 2908 (Ch)

RA Andrew Kaufman

Fern Computer Consultancy Ltd v Intergraph Cadworx & Analysis Solutions Inc [2014] EWHC 2908 (Ch)

Ist das Gericht in England trotz anderslautender Gerichtsstandsvereinbarung zuständig?

Handelt es sich bei dem Verkauf von Software um den Verkauf von Waren?

  1. Sachverhalt

Die Klägerin, Fern Computer Consultancy Ltd, agierte als Handelsvertreter für die Beklagte, Intergraph Cadworx & Analysis Solutions Inc, und verkaufte in deren Auftrag Software Produkte in Europa. Der dem zu Grunde liegende Handelsvertretervertrag bestimmt Texas als ausschlieβlichen Gerichtsstand und das texanische Recht als anwendbares Recht.

Nach der Kündigung des Handelsvertretervertrages klagte die Klägerin in England unter anderem auf Zahlung einer Entschädigung auf Grundlage der UK Agency Regulations. Die vorliegende Entscheidung erging, nachdem die Beklagte Rechtsmittel gegen einen Gerichtsbeschluss eingelegt hatte, welcher es der Klägerin erlaubte, die Klage außerhalb der englischen Gerichtsbarkeit in Texas zuzustellen.

Parallel zu dem vorliegenden Verfahren hat die Beklagte Klage vor dem Gericht in Texas erhoben, um unter anderem die Zuständigkeit des texanischen Gerichts und die Anwendbarkeit texanischen Rechts feststellen zu lassen. Die Verhandlung vor dem texanischen Gericht wird voraussichtlich Mitte 2015 stattfinden.

  1. Rechtsfragen
    • Ist das Gericht in England trotz anderslautender Gerichtsstandsvereinbarung zuständig?

Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin die Zuständigkeit des englischen Gerichts bis dato nicht begründet hat. Die Klägerin könne sich weder darauf berufen, dass die Streitigkeit in Zusammenhang mit einem Vertrag stehe, auf den englisches Recht anwendbar sei, noch, dass es sich um einen Vertragsbruch innerhalb der englischen Gerichtsbarkeit handele.

Der Vertrag unterläge schon nicht englischem Recht, da er texanisches Recht als das anwendbare Recht bestimmt. Die Agency Regulations beeinflussten die Rechtswahlklausel nicht. „The gateway (i.e. eine der Voraussetzungen für die Zustellung der Klage außerhalb der Gerichtsbarkeit) requires an English law contract, not an English law claim, and the Regulations do not qualify in that respect.“

Auch ein Vertragsbruch innerhalb der englischen Gerichtsbarkeit lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Klägerin argumentierte es handele sich um einen Vertragsbruch innerhalb englischer Gerichtsbarkeit, weil die Beklagte Zahlungen nicht vornahm, welche sie nach den Agency Regulations schuldete. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. „The sums are not due in respect of a breach of contract. They are sums due under the Regulations.“

Mit seiner Entscheidung wendet sich das Gericht gegen die Entscheidung im Fall Accentuate Ltd. v Asigra Inc [2010] 2 All ER (Comm) 738. Damals hatte das Gericht entschieden, dass eine Schiedsgerichtsklausel, die die Anwendbarkeit zwingender Vorschriften des EU Rechts ausschlieβt, indem sie ein anderes Land als einen der Mitgliedstaaten als Gerichtsstand bestimmt null und nichtig ist. Die Entscheidung verringert zudem die Auswirkungen der Ingmar Entscheidung.

Das gefundene Ergebnis, durch welches mittelbar die Anwendbarkeit der Agency Regulations begrenzt wird, widersagt dem Gericht. Es gibt der Klägerin daher Gelegenheit die Gerichtsbarkeit auf anderem Wege zu begründen. Die Klägerin könnte in einem Folgetermin argumentieren, dass ein Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht vorliegt und die Zuständigkeit des englischen Gerichts somit über das Deliktsrecht begründet werden kann.

  • Handelt es sich bei dem Verkauf von Software um den Verkauf von Waren?

Das Gericht musste diese Frage im vorliegenden Fall nicht endgültig entscheiden. Es hat sich dahingehend geäuβert, dass es sich bei der von der Klägerin zu veräuβernden Software um eine Ware handelt, da diese dem Endverbraucher mittels einer CD und einem USB-Stick als Zugangsschlüssel zugänglich gemacht wurde. Damit bestärkt das Gericht die Ansicht, dass es sich bei Software nur dann um eine Ware im Sinne der Agency Regulations handelt, wenn diese auf einem greifbaren Datenträger angeboten wird. Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass es durchaus Gründe gibt, den Begriff der Waren in unserem digitalen Zeitalter auch auf Downloads zu erstrecken.

  1. Ergebnis

Derzeitige Konsequenz der Entscheidung ist, dass die Klägerin keine Entschädigungszahlungen erhält, da das texanische Recht eine Entschädigung nicht vorsieht und das englische Recht und damit die Agency Regulations unanwendbar sind. Das Gericht wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob die englische Gerichtsbarkeit über das Deliktsrecht begründet werden kann. Zukünftig ist grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf die Geltung der Agency Regulations im Fall von Gerichtsstandsvereinbarungen zu legen.

Betreffend der Einordnung von Software als Ware bleibt die weitere Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Entwicklungen unserer Zeit abzuwarten.

Andrew Kaufman
Fladgate LLP
akaufman@fladgate.com
www.fladgate.com