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Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters gegen die Versicherung zur Errechnung des Ausgleichs nach den Grundsätzen

Urteil des Landgerichts München I vom 07.08.2008, Az.: 30 O 23776/04

Neben dem Buchauszugsanspruch zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen steht dem Versicherungsvertreter ein Auskunftsanspruch gegen die Versicherung zu, um die Höhe seines Ausgleiches nach den Grundsätzen der Versicherungswirtschaft berechnen zu können. Dies hat nun auch das Landgericht München I konkret bestätigt. Dass es diesen Auskunftsanspruch generell geben muss, wenn das Versicherungsunternehmen die notwendigen Basiszahlen und Daten für die Berechnungen des Ausgleiches in den einzelnen Versicherungssparten nicht liefert, war bisher nicht entschieden. In dem entschiedenen Fall hat eine Versicherung zwar Auskünfte zur Berechnung des Ausgleichsanspruches in anderen Versicherungssparten, jedoch nicht hinsichtlich der dynamischen Lebensversicherungen erteilt.

Die Versicherung wurde daraufhin verurteilt, den Versicherungsvertreter Auskunft über die genaue Summe der Versicherungssummen sämtlicher dynamischer Lebens- oder Rentenversicherungen zu erteilen, die er während der gesamten Vertragslaufzeit vermittelt hat.

Damit wird dem Versicherungsvertreter eine gerichtliche Handhabe gegeben. Sind die Ausgleichsberechnungen der Versicherungen nach den Grundsätzen, wie häufig, nicht nachvollziehbar oder werden sie überhaupt nicht vorgenommen, so kann der Vertreter von der Versicherung die erforderlichen Zahlen im Rahmen eines Auskunftsbegehrens verlangen, damit er die Berechnungen nach den Grundsätzen selbst vornehmen bzw. überprüfen kann.

Mitgeteilt von Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, Rechtsanwälte.