In einem aktuellen, bislang unveröffentlichten Beschluss vom 17.11.2008 – Az.: I – 16 W 52/07 – hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zu grundsätzlichen Fragen der Zwangsvollstreckung eines Buchauszugsanspruchs Stellung genommen.
1. Sachverhalt:
In dem vorliegenden Fall hatte der Prinzipal einen vermeintlichen Buchauszug vorgelegt, der jedoch nicht alle im Erkenntnisverfahren rechtskräftig festgestellten Einzelangaben beinhaltete. Er wendete im Zwangsvollstreckungsverfahren Erfüllung ein und verwies darauf, dass bestimmte Einzelangaben zur Kontrolle der Provisionsabrechnungen und damit für einen Buchauszug nicht erforderlich seien und dass allenfalls ein Buchauszugsergänzungsanspruch, nicht jedoch ein Anspruch auf Neuherstellung, bestünde.
2. Anspruch auf Neuherstellung des Buchauszugs bei schweren Mängeln:
Der Handelsvertreter darf nur dann auf eine Ergänzung des erteilten Buchauszugs anstelle einer Neuherstellung verwiesen werden, wenn bestimmte Teilbereiche, wie bestimmte Zeiträume oder Bezirke, brauchbar abgedeckt sind. Weist der Buchauszug jedoch schwere Mängel auf, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs. Dies ist der Fall, wenn ein Buchauszug derart lückenhaft ist, dass dessen Ergänzung nicht mehr in einer Form möglich ist, die alle Geschäftsvorfälle noch in einer klaren und in sich übersichtlichen Weise darstellt. Ein Buchauszug ist daher beispielsweise dann insgesamt unbrauchbar und neu zu erstellen, wenn sämtliche Daten zu den Zahlungen der Kunden fehlen und bei Fehlen der Kundenzahlungen die Provision gekürzt wurde.
3. Kein Streit über rechtskräftig festgestellte Einzelangaben:
Das Oberlandesgericht betont in seiner Entscheidung, dass sich in einem Zwangsvollstreckungsverfahren der Prinzipal nicht darauf berufen kann, die ein oder andere Einzelangabe zum Buchauszug sei mangels Provisionsrelevanz entbehrlich, wenn im Erkenntnisverfahren diese Angaben rechtskräftig festgestellt wurden.
4. Berechnung der Höhe des Sachverständigenvorschusses:
Den Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ermittelte das Oberlandesgericht wie folgt:
- voraussichtlicher Zeitaufwand eines Buchprüfers pro Geschäftsvorfall: 15 Minuten
- Stundensatz des Buchprüfers (in Anlehnung an den Höchstsatz des § 13 Steuerberatergebührenverordnung): 92,– €
- im vorliegenden Fall: ca. 24 Geschäftsvorfälle im Durchschnitt pro Monat bei titulierten 48 Monaten Buchauszugszeitraum: 24 x 48 x 15 Minuten = 17.280 Minuten (288 Stunden) x 92,– € = 26.496,– €, abgerundet auf 26.000,– € = Vorschuss für den Buchprüfer
5. Erneuter Zwangsvollstreckungs-antrag nach Abweisung des ersten Antrags:
Dem Zwangsvollstreckungsantrag, der dem Beschluss des Oberlandesgericht zugrunde liegt, ging ein weiterer Zwangsvollstreckungsantrag des Handelsvertreters voraus, der vom Oberlandesgericht seinerzeit mit Beschluss vom 25.03.2008 zurückgewiesen wurde, weil der Buchauszugsanspruch durch Erfüllung erloschen sei. Dem lag die damalige Behauptung des Prinzipals zugrunde, dass sich der Buchauszug in seinen Geschäftsräumen befinde und bei ihm abgeholt werden könne und müsse. Der Handelsvertreter bestritt dies mit Nichtwissen und wandte sich gegen die Abholpflicht. Das Oberlandesgericht beschloss seinerzeit, dass eine Abholpflicht bestünde und lehnte den Zwangsvollstreckungsantrag ab. In der Folgezeit holte der Handelsvertreter den Buchauszug beim Prinzipal ab und stellte fest, dass es sich um keinen ordnungsgemäßen Buchauszug handelt. Infolge dessen stellte der Handelsvertreter dann einen erneuten Zwangsvollstreckungsantrag, der nunmehr mit Beschluss vom 17.11.2008 positiv beschieden wurde.
Das Oberlandesgericht macht in seinem Beschluss vom 17.11.2008 keine Ausführungen dazu, ob der (zweite) Zwangsvollstreckungsantrag bereits deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, da in den Beschlussgründen zum ersten Zwangsvollstreckungsantrag rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Buchauszugsanspruch durch Erfüllung erloschen ist. Das Oberlandesgericht sendet damit ein positives Signal, dass in solchen Fällen ein erneuter Antrag jedenfalls nicht aus Gründen der Rechtskraft zurückgewiesen werden kann.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Paas, Anwaltskanzlei Paas & Dallmann, Düsseldorf