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Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2007

Kein Ausgleichsanspruch bei Fortsetzung eines gekündigten Handelsvertretervertrags. Ein Handelsvertreter hat keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unternehmen, wenn der gekündigte Handelsvertretervertrag mit dem Unternehmen und daran anschliessend mit dessen Rechtsnachfolgerin fortgesetzt wird.

Im vorliegenden Fall kündigte ein Unternehmen ihrem Handelsvertreter (in der Schweiz: “Agent”) das Vertragsverhältnis (in der Schweiz: “Agenturvertrag”) per 30. November 2000. Der Handelsvertreter arbeitete daran anschliessend weiter mit dem Unternehmen und nach einer Übernahme des Unternehmens mit dessen Rechtsnachfolgerin. Das urteilende kantonale Gericht lehnte den geltend gemachten Ausgleichsanspruch (in der Schweiz: “Kundschaftsentschädigung”) ab, weil das Vertragsverhältnis trotz Kündigung im Rahmen des bisherigen Vertrags fortgesetzt worden sei. Ein Anspruch auf Entschädigung entfalle, weil eine Kundschaftsentschädigung erst nach Auflösung des Vertragsverhältnisses geschuldet sei.

Das Bundesgericht schloss sich den Erwägungen des kantonalen Gerichts an. Es führte weiter aus, das Vertragsverhältnis sei im Übrigen auf die Rechtsnachfolgerin des Unternehmens übergegangen, da der Handelsvertreter trotz genügender Information über die Rechtsnachfolge nicht gegen die Weiterführung des Vertragsverhältnisses interveniert habe. Die Beteiligten hätten demnach nach Treu und Glauben davon ausgehen können, der Handelsvertreter sei mit der Übertragung des Vertrags einverstanden gewesen. Damit könne der Handelsvertreter bei einer späteren Kündigung des Vertrags durch die Rechtsnachfolgerin des Unternehmens keinen Ausgleichsanspruch von seiner ursprünglichen Vertragspartnerin fordern.

Mitgeteilt von Dr. André Thouvenin, Thouvenin Rechtsanwälte, Zürich.