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Vertragshändler / Bierverleger (Mahou) – Kundenstammausgleich – vertraglicher Ausschluss

Beschluss des TS vom 23. September 2020

Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreits war ein befristeter zum Vertragsende jeweils um 1 Jahr verlängerbarer Vertragshändlervertrages der Madrider Biermarke Mahou. Mahou teilte die Nichtverlängerung des Vertragsverhältnisses innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist am 27. Juli 2012 zum 31. Dezember 2012 mit.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertragshändlervertrag sah vor, dass dem Bierverleger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche zustehen; unbeachtlich dessen, ob die Vertragsbeendigung auf Zeitablauf oder der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beruhe.

Prozessgeschichte: Der Bierverleger erhob Klage vor dem Gericht Erster Instanz von Madrid (Nr. 36) und machte Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 5 Mio. € geltend.

 

Das Gericht Erster Instanz wies die Klage vollumfänglich ab und das Provinzgericht Madrid (11. Zivilkammer) gab der Berufung teilweise statt und verurteilte Mahou zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.349,- € für das unberechtigte Einbehalten eines Avals.

Entscheidung des TS: Der TS bestätigte das Berufungsurteil.

Ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, da das Vertragsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Frist von mindestens 1 Monat beendet bzw. nicht verlängert worden war.

Ein Kundenstammausgleichsanspruch sei ebenso wenig gegeben, da dieser wirksam vertraglich ausgeschlossen worden sei. Das Handelsvertretervertragsgesetz sei insoweit nicht analog anwendbar und die Parteien konnten im Rahmen der Vertragsautonomie den Ausgleichsanspruch zulässigerweise ausschließen.

Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des TS (Urteile vom 20. Juli 2007, 29. Mai 2009 und 30. April 2020), die den Anspruch auf Ausgleich für den Kundenstamm als disponibles Recht ansieht, weshalb es den Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit (Artikel 6 Código Civil) erlaubt sei, diesen auszuschließen, in dessen Folge dem Vertragshändler bei Vertragsbeendigung keine Ausgleichsansprüche zustehen.

Die Kassationsbeschwerde wurde aufgrund offenkundiger Unbegründetheit nicht zur Entscheidung angenommen.     

 

Mitgeteilt von RA & Abogado Michael Fries, Monereo Meyer