OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2020, Az 5 U 25/19
Das Oberlandesgericht Frankfurt/M hatte über die rechtliche Einordnung einer mündlichen Beauftragung zu entscheiden, für die Produkte eines Unternehmens Kunden zu suchen und Verkaufsverträge zu vermitteln. Es kam zu dem Schluss, dass darin nicht notwendigerweise die Begründung eines Handelsvertreterverhältnisses liege.
Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung sah das Oberlandesgericht Frankfurt für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses als erforderlich an, dass der Vertreter im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses „ständig damit betraut“ wird, dem Unternehmer einen Markt für den Absatz seiner Produkte zu erschließen und ständig gegen Gebühr Geschäfte mit Kunden zu vermitteln. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen einem Handelsvertreter und einem Handelsmakler sei eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung.
Ein „ständiges Betrautsein“ liege dann vor, wenn eine Pflicht bestehe, sich ständig um Geschäfte zu bemühen. Handelsvertreter sei dagegen nicht, wer es nur übernehme, immer dann, „wenn es ihm möglich ist“, Geschäfte zu vermitteln. Werden ohne Beanstandung durch den Unternehmer über längere Zeit nur mit bestehenden Kunden Verträge vermittelt, jedoch keine Kontakte zu neuen Kunden begründet, spreche dies für ein Handelsmakler-Verhältnis. Dem stehe auch nicht entgegen, dass im zu entscheidenden Fall die Umsatzzahlen mehrere Millionen Euro pro Jahr betrugen und die Vergütung in Form einer Provision gezahlt wurde.
Mitgeteilt von: RAin Dr. Petra Weipert, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weipert in Frankfurt