Muss der Handelsvertreter eine „Fixprämie“ bei vorzeitiger Auflösung zurückzahlen? (OLG Graz 14. 4. 2023)
Ein Handelsvertreter erhielt eine monatliche Fixprämie, geknüpft an eine zumindest 5jährige Tätigkeit und die Erreichung bestimmter Umsätze. Nach 3 ½ Jahren wollte er den Vertrag auflösen und war daraufhin mit einer Rückforderung konfrontiert…
Regelung im Handelsvertretervertrag
Ein Vertreter vermittelte ab dem Jahr 2017 Büroartikel und Mietverträge für Drucker. Er erhielt dafür eine umsatzabhängige Provision. Ungewöhnlich war aber die Vertragsklausel, wonach er zusätzlich eine Gesamtprämie von € 90.000 erhalten sollte, wenn er zumindest
5 Jahre für den Lieferanten tätig werden. Die Prämie solle in 30 Monatsraten zu jeweils € 3.000 bezahlt werden. Wenn der Vertrag vor Ablauf von 5 Jahren auf seine Initiative hin oder wegen Nichterreichung der Ziele aufgelöst würde, müsse er diese Fixprämie zurückzahlen.
Im November 2018 wurde vereinbart, dass die Fixprämie 50% der monatlich erzielten Provision ausmache, wenn diese zumindest € 3.500 betrage. Die übrigen Verpflichtungen, insb. die 5jährige Tätigkeitsdauer, blieben aufrecht.
Kündigung durch den Handelsvertreter und Rückforderung
Im November 2020 kündigte der Vertreter. Der Lieferant forderte daraufhin sämtliche Beträge zurück, die er als Fixprämie bezahlt hatte. Die Rückforderung betrug rund € 67.000.
Der Handelsvertreter hielt dagegen, dass das Fixum ein Entgeltbestandteil gewesen sei. Die Rückzahlungsvereinbarung sei sittenwidrig, da er dadurch in seiner Kündigungsfreiheit beeinträchtigt würde.
Entscheidung der Gerichte
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht haben gegen den Handelsvertreter entschieden. Er müsse die als Fixprämie erhaltenen Beträge zurückzahlen.
Die Rückforderung sei nicht sittenwidrig, weil es nicht um eine Rückforderung bereits entstandener Provisionsbeträge ginge. Die Fixprämie stellte vielmehr die Gegenleistung für eine 5jährige Tätigkeit dar. Diese war zunächst gar nicht, ab der Vereinbarung vom November 2018 nur betraglich an die Provision geknüpft. Mit einem Geschäftsabschluss hing die Prämie nicht zusammen, sondern nur mit der Vertragsdauer.
Eine Klärung durch das Höchstgericht wäre interessant gewesen. Eine nur „betragliche“ Verknüpfung der „Prämie“ mit der Provision ist zumindest zweifelhaft. Denn die Provision, die umsatzabhängig war, musste zu diesem Zweck eine Mindestschwelle erreichen. Die Prämie war also im Ergebnis sehr wohl von einem bestimmten Geschäftsvolumen abhängig.
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