Wodurch wird der Charakter eines Vertrags als Handelsvertretervertrag bestimmt? Mit dieser Frage hat sich der Die ausdrückliche Auflösungsklausel ist im italienischen Zivilgesetzbuch in Art. 1456 geregelt und sieht vor, dass die Parteien festlegen können, dass der Vertrag im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung sofort beendet werden kann.
Wenn die Partei, die Interesse daran hat, der anderen Partei erklärt, dass sie sich der ausdrückliche Kündigungsklausel bedienen zu wollen, der Vertrag gekündigt ist.
Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Verpflichtungen und ist daher auch auf Handelsvertreterverträgen anwendbar.
Wenn die Parteien eine solche ausdrückliche Auflösungsklausel vereinbart haben, darf das Gericht keine Bewertung über die Schwere der Nichterfüllung selbst anstellen.
In Handelsvertretungsverträgen ist es sehr üblich, eine ausdrückliche Auflösungsklausel zu finden, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung des Handelsvertreters, ein Mindestumsatzziel zu erreichen.
Das bedeutet, dass der Handelsvertretersvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann, wenn der Handelsvertreter das Mindestumsatzziel nicht erreicht. So war bis 2011/2013 der Fall.
Seit 2011 hat der italienische Oberste Gerichtshof geurteilt, dass der Richter das Recht des Handelsvertreters auf eine Kündigungsfrist nicht ausschließen kann, sondern auch bei Vorliegen einer ausdrücklichen Auflösungsklausel die Schwere der Verstoßes zu prüfen hat. Wenn die Nichterreichung des Mindestumsatzes nicht schwerwiegend ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Entschädigung für die fristlöse Kündigung. (Cass. 23/06/2023, Nr. 18030; Cass. 04/08/2021, Nr. 22246; Cass. 30/11/2015, Nr. 24368; Cass. 28/10/2021 Nr. 30488; Cass. 04/08/2021 Nr. 22246; Cass. 30/11/2015 Nr. 24368; Cass. 25/05/2012 Nr. 8295; Cass. 18/05/2011, Nr. 10934).
Ich habe eine Sammlung von Entscheidungen zusammengestellt, in denen:
(i) die Parteien in den Vertrag eine ausdrückliche Auflösungsklausel für den Fall der Nichterreichung von das Mindestumsatzziel vorgesehen haben;
(ii) der Handelsvertreter das Mindestumsatzziel nicht erreicht hat;
(iii) das Gericht die Nichterreichung dennoch als nicht schwerwiegend angesehen hat;
und
(iv) dem Handelsvertreter ein Anspruch auf Entschädigung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zuerkannt hat.
Es handelt sich um Fälle von:
– Nichterreichen eines unrealistischen Mindestumsatzziels (der vereinbarte Betrag war dreimal so hoch wie der in den Vorjahren berechneten Betrags (Cass. 18/05/2011, Nr. 10934);
– Nichterreichen eines Mindestumsatzzieles, wenn dies vom Unternehmer jahrelang geduldet wurde (Trib. Vicenza 17/04/2020, Nr. 780; Trib. Bari 02/05/2012);
– Nichterreichen eines Mindestumsatzzieles, das durch eine überhöhte Preispolitik des Unternehmers gerechtfertigt ist, (die vom Handelsvertreter im Laufe der Geschäftsbeziehung beanstandet wurde (Trib. Bari 02/05/2012);
– Nichterreichen eines Mindestumsatzzieles aufgrund einer „Markt-sättigung“ (in diesem Fall hatte der Handelsvertreter die gleiche Anzahl von Aufträgen wie im Vorjahr erreicht, was 74 % des vereinbarten Mindestziel entsprach (Berufungsgericht Venezia 29/11/2024);
– die Erreichung von 80 % des Mindestumsatzzieles (Trib. Milano 14.01.2022 Nr. 943; Trib. Como 29/10/2018, Nr. 230)
Umgekehrt wurde in den folgenden Fällen das Vorliegen eines „berechtigten Kündigungsgrundes“ bejaht und der Anspruch des Handelsvertreters auf Entschädigung für Fristlose Kündigung verneint:
– Nicht einmal die Hälfte des vereinbarten Mindestumsatzziels wurde erreicht. (Berufungsgericht Aquila 30/05/2023 Nr. 851; Trib. Milano 18/11/2013);
– die Erreichung von 1/3 des vereinbarten Mindestziels (Trib. Bologna 21/01/2015; Trib. Busto Arsizio 07/04/2021, Nr. 142).
Es ist wichtig zu wissen, dass es immer noch einige Gerichte gibt, die der „alten“ Rechtsprechung folgen, die davon ausgeht, dass die ausdrückliche Kündigungsklausel automatisch wirksam ist und die Möglichkeit für den Richter ausschließt, die Schwere des Verstoßes (die Nichterfüllung der Mindestziele durch den Vertreter) zu bewerten, mit dem Ergebnis, dass der Handelsvertreter nicht berechtigt ist, eine Entschädigung wegen fristlose Kündigung zu erhalten.
(Cass. 4.10.2013 Nr. 22722; Cass. 5.06.2009 Nr. 13076 Cass. Civ. 2.05.2006 Nr. 10092; Cass. 14.06.2002 Nr. 8607; Cass. 16.04.1992 Nr. 4659; Cass. 27.08.1987 Nr. 7063; Berufungsgericht Mailand 14/11/2023 Nr. 3215; Berufungsgericht Mailand 16/02/2023 Nr. 120; Berufungsgericht Mailand 16/02/2021; Trib. Arezzo 20/10/2016, Nr. 564).
Ausdrückliche Kündigungsklausel und Ausgleichanspruch
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die ausdrückliche Kündigungsklausel die Zahlung einer Ausgleichsanspruch an den Handelsvertreter nicht ausschließt. (Artikel 1751 des italienischen Zivilgesetzbuchs).
Mariaelena Giorcelli
