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Die Verpflichtung des Unternehmers die “Unterlagen” zur Verfügung zu stellen

Die Richtlinie 86/653/EWG enthält in Art. 4 Abs. 2 lit. a die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter “die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich auf die betreffenden Waren beziehen”.

§ 86a Abs. 1 HGB bestimmt insoweit folgendes: