Beschluss des TS vom 23. September 2020
Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreits war ein befristeter zum Vertragsende jeweils um 1 Jahr verlängerbarer Vertragshändlervertrages der Madrider Biermarke Mahou. Mahou teilte die Nichtverlängerung des Vertragsverhältnisses innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist am 27. Juli 2012 zum 31. Dezember 2012 mit.



