RAin Olga Sztejnert-Roszak
Bestimmung eines Sachverständigen aufgrund der Klage des Handelsvertreters auf Buchauszug
Urteil des Berufungsgerichts in Poznań vom 24. August 2011, I ACz 1017/11
Artikel 761(5) § 4 des Zivilgesetzbuches gibt keine Grundlage für Bestimmung einer konkreter Person (durch Benennung seiner/ihrer Personaldaten), die zur Einsicht und Prüfung der Bücher des Auftraggebers und Vorbereitung eines Buchauszugs berechtigt wird, schon im Erkenntnisverfahren.