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Neue Rechtsprechung in Vertriebssachen in Spanien

Urteil Nr. 28 des Tribunal Supremo (TS) vom 21. Januar 2009 (RJ2009552)

Abgrenzung Vertragshändler – Handelsvertreter; analoge Anwendung des Gesetzes über den Handelsvertretervertrag auf den Vertragshändler; Schadensersatz und Kundenstammausgleich des Vertragshändlers; Sogwirkung der Marke; vertraglicher Ausschluss der Haftung für Schadensersatz und Kundenstammausgleich.

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Der Handelsvertreter in Spanien

Das spanische Handelsvertreterrecht basiert auf der EG-Handelsvertreterrichtlinie und ist durch das Handelsvertretergesetz vom 27. Mai 1992 geregelt (nachstehend: LCA).

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Unwirksamkeit eines als Handelsvertretervertrag bezeichneten Exklusivliefervertrages mit einem Tankstellenpächter wegen Verstosses gegen europäisches Wettbewerbsrecht

(Urteil des Tribunal Supremo, Madrid vom 15. Januar 2010)

Sachverhalt (Klage, Klageerwiderung, Widerklage)

Am 12. November 2002 erhob die spanische Mineralölgesellschaft REPSOL vor dem Gericht Erster Instanz Nr. 4 von Pamplona Klage auf Feststellung der Rechtmässigkeit der Kündigung des im Jahre 1993 mit einem Tankstellenpächter geschlossenen Exklusivliefervertrages, weil dieser seine vertraglichen Pflichten verletzt habe.

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Der Ausgleichs- und Provisionsanspruch des Handelsvertreters / Vertragshändlers und die Insolvenz des Unternehmers / Lieferanten im spanischen Recht

1. Handelsvertreter

Gemäß Artikel 25 des spanischen Handelsvertretervertragsgesetzes (im Folgenden LCA) kann ein unbefristet abgeschlossenes Vertragsverhältnis nur mit der entsprechenden Kündigungsfrist oder aus wichtigem Grund fristlos beendet werden. Ein befristeter Handelsvertretervertrag kann nur außerordentlich gekündigt werden.