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Berechnung des Ausgleichsanspruch nach neuem Recht

Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2010 – Az.: 16 U 191/09

Einleitung:

Seit dem 05.08.2009 gilt eine neue gesetzliche Fassung des Ausgleichanspruchs des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB. Die Provisionsverluste des Handelsvertreters sind nicht mehr eigenes Anspruchsmerkmal sondern nur noch Bestandteil der Billigkeitserwägungen. Seither besteht Streit darüber, ob der Ausgleichsanspruch nunmehr gänzlich anders zu berechnen ist mit deutlich günstigeren Ergebnissen für den Handelsvertreter oder ob hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichs alles beim alten bleibt. Das OLG Düsseldorf hat nunmehr als eines der ersten oberinstanzlichen Gerichte einen Sachverhalt zu entscheiden gehabt, dem das neue Recht zu Grunde zu legen war.

Leitsatz:

Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch auch nach neuem Recht grundsätzlich so zu berechnen ist wie bisher auch. Die Provisionsverluste des Handelsvertreters seien nach wie vor der maßgebliche Faktor bei der (Roh-)Ausgleichsberechnung. Das gelte zumindest immer dann, wenn überhaupt Provisionsverluste feststellbar sind.

Kritik:

Das OLG Düsseldorf unterstellt in seiner Entscheidung, dass der Handelsvertreter keine weitergehenden Vorteile des Unternehmers als die Provisionsverluste geltend gemacht habe.

Hierbei übergeht das OLG Düsseldorf jedoch die Darstellung des Handelsvertreters, dass die Vorteile des Unternehmers anhand dessen Umsatzes (der in etwa dem Faktor 10 der Provision entsprach) zu ermitteln seien und dass im übrigen eine Beweislastumkehr greifen müsse.

Das OLG Düsseldorf war auch nicht der Auffassung, dass Aspekte wie eine lange Vertragsdauer (vorliegend 13 Jahre) oder das hohe Alter des Handelsvertreters (vorliegend 66 Jahre) im Wege der Billigkeitserwägungen zu Gunsten des Handelsvertreters zu berücksichtigen seien, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Provisionsverluste als neues Billigkeitsmerkmal durch andere Billigkeitsmerkmale, wie z.B. die vorgenannten, kompensiert werden könnten.

Weitere Leitsätze:

Will der Prinzipal eine höhere Kundenabwanderungsquote als die üblichen 20 % p.a. geltend machen, genügt eine Darstellung über einen Vertragszeitraum von lediglich 3 Jahren nicht. Eine Darstellung des Prinzipals darf auch nicht den Mangel aufweisen, dass Kunden, die in den Jahren 1 und 3 des Darstellungszeitraums gekauft haben, zwischendurch als abgewandert betrachtet werden.

Anzeigenvertreter für die „Gelben Seiten“ müssen sich aufgrund des Bekanntheitsgrades einen Billigkeitsabzug wegen Sogwirkung der Marke in Höhe von 10 % gefallen lassen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Rainer Paas, Rechtsanwälte Paas & Dallmann, Düsseldorf