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Anforderungen an einen klaren und übersichtlichen Buchauszug gem. § 87 c Abs. 2 HGB

BGH, Urteil vom 20.1.2011, Az. I ZB 67/09

Von Unternehmen auf Verlangen der Handelsvertreter vorgelegte Buchauszüge weisen oft nicht die erforderliche „klare, geordnete und übersichtliche Form“ auf, die zur Erfüllung des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB Pflicht wäre. Hier kann ein neues Urteil des BGH vom 20.1.2011 zu dem Aktenzeichen I ZB 67/09 Schützenhilfe leisten.

Unterlagen in Aktenordnern als Buchauszug?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit Unterlagen in Aktenordnern nebst einer Übersicht den vorgenannten Anforderungen des § 87c Abs. 2 HGB genügen. Ein Unternehmen hatte seinem Handelsvertreter 5 Aktenordner als Buchauszug überreicht. Dabei waren die Warenart und -Menge sowie Stückpreise dem mit „Auftragsbestätigung“ bezifferten Ordner zu entnehmen, für die Ermittlung des Umfangs von Teillieferungen war auf einen anderen Anlagenordner zuzugreifen und wegen ergänzender Informationen zu Differenzen zwischen Auftragswert und Lieferwert ein weiterer Ordner heranzuziehen. Zudem wich die Reihenfolge der alphabetisch nach Namen geordneten Übersicht von der Reihenfolge der übrigen Unterlagen ab, die fortlaufend nach Nummern der Auftragsbestätigung und Rechnungen sowie Ordnungsnummern sortiert waren.

Geordnete, übersichtliche Form erforderlich

Der BGH stellte fest, dass eine derartige Darstellung nicht den Anforderungen genügt, die an einen Buchauszug zu stellen sind. Erforderlich sei, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich ist und in klarer, geordneter und übersichtlicher Form erteilt wird.

Ob eine solche vorliege, sei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zwar könnten einer Aufstellung auch Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden. Diese müssten dann aber ohne Schwierigkeiten zuzuordnen sein – was im zu beurteilenden Fall nicht möglich gewesen sei.

Vollstreckung durch Erstellen des Buchauszugs von einem Wirtschaftsprüfer

Infolgedessen sprach der Bundesgerichtshof dem Handelsvertreter die Berechtigung zu, den Buchauszug gem. § 887 ZPO von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf Kosten des Unternehmens erstellen zu lassen. Hierzu hat das Unternehmen das Betreten und die Durchsuchung seiner Geschäftsräume zu dulden und dem Handelsvertreter im Hinblick auf die entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000,- € zu zahlen.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Dr. Petra Weipert, Ramser Rechtsanwälte, Frankfurt am Main