RECHTSPRECHUNG Deutschland Urteil III ZR 124/13 des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2013
Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherungsvertreter und Kunden bei Nettopolice möglich.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.12.2013 (III ZR 124/13) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter mit dem Kunden eine wirksame Vergütungsvereinbarung treffen kann, wenn eine Versicherung vermittelt wird, in deren Prämien keine Abschlussgebühren für den Vertreter enthalten sind (Nettopolice).
Damit wurden die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Stuttgart aufgehoben, die eine entsprechende Vergütungsregelung für unwirksam hielten.
Wirksamkeitsvoraussetzungen hoch
Nach dem vorliegenden Urteil werden allerdings hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung gestellt. So muss der Versicherungsvertreter den Kunden ausdrücklich auf den Umstand hinweisen, dass die Vergütungspflicht auch dann bestehen bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit wieder beendet würde. Denn im Verhältnis Versicherungsvertreter-Kunde teilt die Provision gerade nicht das Schicksal der Prämie wie dies im Verhältnis Versicherungsvertreter-Versicherungsunternehmen der Fall ist.
Auch darf beim Kunden kein Zweifel darüber entstehen, dass der Versicherungsvertreter nur das Produkt einer bestimmten Versicherung vermittelt und nicht etwa wie ein Makler auftritt.
Auswirkungen der Entscheidung
Diese Entscheidung hat unmittelbar keine große Praxisrelevanz, da es die absolute Ausnahme darstellt, dass ein Versicherungsvertreter die Möglichkeit hat, eine Versicherung mit Nettopolice zu vermitteln. Diese Konstellation betrifft meist den Versicherungsmakler, der keine Courtage-Vereinbarung mit einer bestimmten Versicherung hat und/ oder ohnehin eine direkte Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden bevorzugt und daher generell nur Nettopolicen vermitteln möchte. Zu dieser Makler-Konstellation sind auch die Entscheidungen ergangen, auf die sich der BGH in dem vorliegenden Urteil zum großen Teil bezieht.
Die Entscheidung fällt aber in eine Zeit, in der lebhaft diskutiert wird, ob und in welchem Rahmen ein Versicherungsvertreter mit dem Kunden gesonderte Vergütungsvereinbarungen abschließen könne. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob der im Lager der Versicherung stehende Vertreter seine Interessenswahrnehmungsverpflichtung dieser gegenüber verletzt, wenn er sich von dem Kunden bestimmte Handlungen extra vergüten lässt. Umgekehrt, ob er nicht das berechtigte Interesse des Kunden verletzt, der bei Vereinbarung einer Extravergütung für Leistungen regelmäßig davon ausgehen wird, dass der Vertreter in seinem Interesse handelt.
Für die Beantwortung dieser Frage gibt die vorliegende Entscheidung nichts her. Sie zeigt aber, dass bereits bei dem vorliegenden Sonderfall viel argumentiert werden musste, obwohl es dort ja für den Vertreter keine Provision seitens der Versicherung gab und er bei Abweisung der Klage gar nichts erhalten hätte. Noch viel schwieriger wird insbesondere ein Interessenkonflikt zu vermeiden sein, wenn der Vertreter eine Vergütung des Kunden neben einer von der Versicherung erhalten soll.