Ein (arbeitnehmerähnlicher) Finanzdienstleistungsberater kündigte seinen Agentenvertrag wegen Krankheit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf und machte nach Vertragsende einen Ausgleich geltend. Die Krankheit bestand in einem neurogenen Reizzustand am Oberschenkel mit Schmerzen, die nur noch leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten erlaubten. Ein überwiegender Kundenkontakt war aber nicht möglich (es kommt ja stets auf eine Verhinderung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten an).
Fraglich war, ob die Krankheit von nicht absehbarer Dauer war, sodass der Einsatz einer (Sub)Vertretung ausschied. Festgestellt wurde, dass ex ante zu erwarten war, dass der Kläger die Tätigkeit in vier, längstens in sechs Monaten ab der Kündigungserklärung wieder ausüben werde können. Dazu kam, dass er ein Unternehmen gründete, ein Büro anmietete, Schreiben an die Kunden versandte. Er ging also selbst nur von einer vorübergehenden Verhinderung aus.
Interessant ist nun:
– das OLG hat unter Berufung auf arbeitsrechtliche Rechtsprechung ausgesprochen, dass
„eine Gesundheitsbeeinträchtigung erst dann zum Austritt berechtigt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs. 1 ASVG genannten Zeitraum (26 Wochen) andauern wird“ (dies wurde vom OGH bestätigt) und
– die prognostizierte Dauer ist vom Kündigungszeitpunkt weg zu rechnen, das ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ (damit musste sich der OGH nicht mehr beschäftigen).