Unwirksamkeit einer beschränkenden Bonus – Klausel
In der Geschäftsplanvergütungs- Zusage einer Versicherung für das Jahr 2013 findet sich folgende oft verwandte Klausel:
“Voraussetzung für die Auszahlung der Bonifikation ist, dass das Vertragsverhältnis am 31.12.2013 nicht gekündigt ist.”
Zu Beginn der Zusage wird auf folgendes hingewiesen:
“Die Zahlung der Bonifikation erfolgt freiwillig. Für künftige Jahre besteht kein Rechtsanspruch, auch dann nicht, wenn die Bonifikation wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlt worden sein sollte.”
Der Sachverhalt
Die Versicherung kündigte den Agenturvertrag im Juli 2013 zum 30.09.2014, angeblich aus begründetem Anlass. Daher bezahlte sie an den Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch und auch nicht die Bonifikation für das Jahr 2013, die sich auf gut 42.000,00 € belief. Der Vertreter klagte beides ein und bekam Recht.
Die Entscheidung
Das Landgericht München I hatte die Sache zu entscheiden und gab dem klagenden Vertreter mit Urteil vom 10.03.2017 (10 HKO 12142/15) vollumfänglich Recht. Den Ausgleichsanspruch bekam er zugesprochen, da die Versicherung eine angebliche vertragswidrige Konkurrenztätigkeit des Vertreters nicht nachweisen konnte, die Bonifikation 2013 erhielt er zugesprochen, da das Gericht die oben genannte Ausschlussklausel für unwirksam erachtet. Hierzu aus den Gründen des Gerichts:
“Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Voraussetzung für die Auszahlung der Bonifikation ist, dass das Vertragsverhältnis am 31.12.2013 nicht gekündigt ist, gegen § 307 BGB, weil diese Regelung der Klägerin unangemessen benachteiligt. Dies deshalb, weil die Bonifikation in dem Zeitraum, zu dem das Agenturverhältnis noch bestand, bereits verdient wurde. Die Zahlung der Bonifikation ist nach Auffassung des Gerichts eng an die bereits erbrachte Arbeitsleistung der Klägerin geknüpft, da sie vom Umfang der bereits erbrachten Vermittlungsleistung abhängt. Die Klausel, dass die Zahlung der Bonifikation freiwillig erfolgt, hat allenfalls Auswirkungen darauf, ob die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, Bonifikation auszubezahlen. Diese Regelung ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht geeignet, eine bereits verdiente Bonifikationen entfallen zu lassen.”
Maßgeblich ist also, dass der Vertreter die Vermittlungsleistung, an die die Bonifikation geknüpft wird, voll erbracht hat, da er ja in dem maßgeblichen Zeitraum 2013 voll tätig war. Etwas anderes und wohl zulässig wäre es, wenn die Voraussetzungen der Bonifikation daran geknüpft wird, dass das Vertragsverhältnis während des gesamten Jahres bestanden hat.
Bedeutung für die Praxis
Das Gericht schließt sich damit der Meinung des Landgerichts München II vom 16.04.2014 an (14 O 5359/12). Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts München I ist wichtig, da solche Klauseln weit verbreitet sind und hierzu wohl noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Auch hier wird es zu keiner obergerichtlichen Entscheidung kommen, da die Versicherung nicht in Berufung gegangen ist und somit Rechtskraft vorliegt. Nun können sich die Vertreter also bereits auf zwei rechtskräftige Entscheidungen zwei unterschiedliche Handelskammern berufen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
RA Bernhard SchleicherKanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen München.