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Geschäftsherr teilt per Email mit, die Provision „ist in Ordnung“. Durfte sich der Handelsagent alleine darauf verlassen? (OGH 26. 2. 2019 4 Ob 6/19i)

Geschäftsherr teilt per Email mit, die Provision „ist in Ordnung“. Durfte sich der Handelsagent alleine darauf verlassen? (OGH 26. 2. 2019 4 Ob 6/19i)

In der geschäftlichen Praxis erfolgt die Kommunikation im operativen Tagesgeschäft bekanntlich überwiegend per Email. Mitteilungen und Nachrichten werden vorab in der Regel nicht auf ihre rechtlichen Auswirkungen geprüft. Dennoch können rechtliche Folgen eintreten, die vorab nicht bedacht werden.

 

Ein Handelsagent vermittelte Aquarien für Pflegewohnhäuser. Er war von 4. 9. 2007 bis 30. 6. 2008 für den Lieferanten tätig. Ein Projekt zog sich etwas hin und wurde erst nach Vertragsablauf im November 2008 konkret. Der vom Kunden angesprochene Handelsagent ersuchte seinen ehemaligen Geschäftsherrn, ein Angebot zu legen und die Provision darin gesondert auszuweisen.

Der Geschäftsherr antwortete, dass „die Provision in Ordnung sei“, die Preisverhandlungen könnten aber noch die Provision betreffen und dann müsse man gemeinsam darüber entscheiden.

Irgendwann 2009 oder 2010 (dies war nicht mehr feststallbar) erfolgte dieser Auftrag. Eine Information an den Handelsagenten war auch nicht mehr feststellbar.

Im Jahr 2017 klagte der Handelsagent auf Rechnungslegung. Das Erstgericht hat dies abgewiesen, denn ein möglicher Anspruch sei mittlerweile jedenfalls verjährt (die Frist beträgt nach § 18 HVertrG 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem abzurechnen gewesen wäre). Das Berufungsgericht hingegen meinte, der Handelsagent hätte seinen Anspruch angemeldet, womit die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn gehemmt sei (§ 18 Abs. 3 HVertrG). Eine Email sei in diesem Sinne nicht schriftlich erfolgt, womit die Verjährung immer noch gehemmt sei.

Der Oberste Gerichtshof sah dies wie folgt:

Der Handelsagent hat seinen Anspruch wenigstens der Art nach beschrieben, nämlich als Provision für das gegenständliche Geschäft. Ein Anspruch kann auch dann mit verjährungshemmender Wirkung angemeldet werden, wenn er – wie hier – noch nicht entstanden war (der Auftrag war ja noch nicht erteilt worden und der Kunde hat noch nicht bezahlt).

Im vorliegenden Fall hat der Handelsagent mitgeteilt, die Provision möge gesondert ausgewiesen werden. Dadurch hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Provision beansprucht.

Als Reaktion hat der Geschäftsherr per Email mitgeteilt, dies sei in Ordnung. Er hat damit inhaltlich Stellung genommen. Damit wäre die Verjährungshemmung aber auch schon wieder zu Ende, wenn die Email als eine schriftliche Antwort anzusehen ist – denn darauf stellt das Gesetz ab.

Der OGH hat dies letztlich bejaht. Einfache Emails (ohne elektronische Signatur) erfüllen an sich kein Schriftformerfordernis, hier aber schon. Es geht ja nur um eine Information, damit der Handelsagent sich darauf einstellen kann, ob die Provision bezahlt werden wird oder nicht. Das konnte er anhand dieser einfachen Email. Abschließend muss die Stellungnahme des Geschäftsherrn ja nicht sein. Insofern schadet dem Geschäftsherrn der Zusatz nicht, man müsse dies noch gemeinsam festlegen. Die Verjährung wurde also nur zwischen Mitteilung und Antwort gehemmt, also für 2 Tage des November 2008.

Der Anspruch war also verjährt, die Klage wurde abgewiesen.

Warum der Handelsagent bis ins Jahr 2017 gewartet hat, erschließt sich aus der Entscheidung nicht. Der OGH sagt dazu klar, dass der Agent schon damals „nachwässern“ hätte müssen, d.h. den weiteren Verlauf des Geschäftsgangs beobachten und eine Anfrage an den Geschäftsherrn richten.

Hinzuweisen ist abschließend auf einen Detailaspekt: in Fällen solcher nachvertraglicher Provisionen verlangt der OGH für eine verjährungshemmende Wirkung, dass der Agent seine vorangegangenen Bemühungen im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Geschäft darlegt.

Im Ergebnis ist es ratsam, stets rechtzeitig „dran zu sein“. Dann muss man nicht im Nachhinein diskutieren, ob der vorangegangenen Korrespondenz eine verjährungshemmende Wirkung zukommt oder nicht. Die hier aufgezeigten Probleme sprechen in jeder Hinsicht dafür, es gar nicht so weit kommen zu lassen.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter