Sachverhalt: Handelsvertretervertrag zwischen einem spanischen Handelsvertreter und einem italienischen Hersteller von Tauchartikeln. Der Vertrag eine Gerichtsstandvereinbarung zu Gunsten der italienischen Gerichte vor.
Rechtsfrage: Ist das vom Handelsvertreter angerufene spanische Gericht aufgrund des in der 2. Zusatzbestimmung LCA vorgesehenen zwingenden Gerichtsstandes am Sitz des Handelsvertreters wegen Unwirksamkeit der vertraglichen Gerichtsstandvereinbarung unzuständig?
Das Provinzgericht entschied, dass, die Zusatzbestimmung nur auf inländische Vertragsbeziehungen Anwendung findet. Grenzüberschreitende Handelsvertreterverträge müssen unberücksichtigt bleiben, soweit sie in den Anwendungsbereich internationaler Abkommen fallen.
Es bestätigte damit die bestehende Rechtsprechung, dass eine Anwendung der 2. Zusatzbestimmung auf grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse gegen die höherrangigen internationalen, insbesondere europäischen Vorschriften der EuGVVO (Verordnung (EU) 1215/2015) verstoßen würde. Der Erlass und die Anwendung von nationalen zwingenden Zuständigkeitsvorschriften auf internationale Vertragsverhältnisse im Anwendungsbereich der EuGVVO würde zu einer ungewollten „Desharmonisierung“ des durch die Handelsvertreter-Richtlinie harmonisierten europäischen materiellen Handelsvertreterrechts führen, da die Richtlinie gerade im prozessualen Bereich keine Vorschriften enthält. Das Gericht hebt in seiner Begründung auch hervor, dass der spanische Gesetzgeber, wenn er tatsächlich auch internationale Vertragsverhältnisse hätte einschließen wollen, auf die entsprechenden IPR-Normen des spanischen Codigo Civil hätte Bezug nehmen müssen. Selbstverständlich ohne gegen die europäischen Zuständigkeitsregelungen zu verletzen.