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Clawback – Klauseln in Handelsvertreterverträgen

Urteil der 16. Zivilkammer am Provinzgericht Barcelona vom 20. September 2018

Dem Rechtstreit lag ein Handelsvertretervertrag zur Vermittlung von Stromversorgungsverträgen und weiterer Produkte eines Stromversorgers zu Grunde. Für jeden vermittelten Stromversorgungsvertrag sollte der Handelsvertreter eine Provision erhalten. Der Handelsvertretervertrag sah vor, dass der Provisionsanspruch mit Abschluss des Stromversorgungsvertrages entstand. Das Stromversorgungsunternehmen übergab dem Handelsvertreter hierzu eine Aufstellung der abgeschlossenen Verträge und erstellte die entsprechenden Provisionsrechnungen des Handelsvertreters.

Der Handelsvertretervertrag enthielt eine sogen. clawback-Klausel.

Diese sah vor, dass sich die Kunden für eine Vertragslaufzeit von mindesten 12 Monaten verpflichten mussten. Für den Fall, dass die Kunden den Stromlieferungsvertrag vor Ablauf von 12 Monaten kündigten – egal aus welchem Grund – musste der Handelsvertreter die erhaltene Provision wieder zurückzahlen.

In dem vor dem Gericht Erster Instanz von Gavá geführten Verfahren hatte der Prinzipal eben diesen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht. Das Gericht Erster Instanz gab der Klage statt und verurteilte den Handelsvertreter zur Rückzahlung der Provision für die Verträge, die vor Ablauf von 12 Monaten gekündigt worden waren.

Hiergegen legte der Handelsvertreter Berufung zum Provinzgericht von Barcelona ein, das der Berufung stattgab und das klagestattgebende erstinstanzliche Urteil aufhob.

Der Handelsvertreter trug zur Begründung vor, dass die die clawback- oder Rückforderungsklausel, die man üblicherweise in Anstellungsverträgen von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen findet, aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 17 des spanischen Handelsvertretervertragsgesetztes unwirksam sei.

So sieht Artikel 17 des spanischen Handelsvertretervertragsgesetztes folgendes vor: Der Handelsvertreter verliert seinen Provisionsanspruch, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Operationen bzw. die durch die Vermittlung des Handelsvertreters zwischen dem Unternehmer und dem Dritten abgeschlossenen Geschäfte, nicht durchgeführt wurden, aus Gründen, die dem Unternehmer nicht zuzurechnen sind. In diesem Falle sind dem Unternehmer unverzüglich die Provisionen, die der Handelsvertreter für das Geschäft, bzw. die noch nicht durchgeführte Operation empfangen hat, zurückzuerstatten.

Das Provinzgericht erkannte auf einen Verstoß gegen den zwingend anwendbaren Artikel 17 des Handelsvertretervertragsgesetzes und erklärte die clawback-Klausel für unwirksam und nichtig.

Die beschriebene clawback-Klausel wurde vom Provinzgericht für unwirksam erklärt, weil sie vorsah, dass der Handelsvertreter bereits bei einer objektiven Vertragskündigung seinen Provisionsanspruch verlor, ohne dass das Unternehmen nachweisen musste, dass die Beendigung von diesem nicht zu vertreten gewesen war.

Allerdings stellte das Gericht auch klar, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Handelsvertretervertragsgesetz mittels einer etwas anders formulierten clawback-Klausel relativ einfach hätte vermieden werden können. So hätte es zum Beispiel ausgereicht, den Zeitpunkt der Entstehung des Provisionsanspruchs nach hinten zu verschieben. D.h. zu vereinbaren, dass ein Provisionsanspruch überhaupt erst nach Ablauf von 12 Monaten ab Abschluss des vermittelten Vertrages entsteht.

Ebenso wäre eine Vereinbarung als zulässig anzusehen, die die vorläufige Entstehung des Provisionsanspruches unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung stellt, dass der vermittelte Vertrag eine bestimmte Mindestdauer erfüllt. Eine weitere Variante könnte darin bestehen, dass ein Teil der Provision erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit vom Unternehmen zu zahlen ist.

Inwieweit diese vertraglichen Gestaltungen mit den ebenfalls zwingend anwendbaren Artikeln 14 Handelsvertretervertragsgesetz (der Provisionsanspruchs entsteht mit der Durchführung des vermittelten Vertrages) oder Artikel 16 Handelsvertretervertragsgesetz (die Provision ist spätestens am letzten Tag des dem Kalendervierteljahres, in dem sie entstanden ist, folgenden Monat zur Zahlung fällig) vereinbar sind, ist fraglich.

Mitgeteilt von: Michael Fries

Abogado & Rechtsanwalt

Madrid