Anspruch auf Buchauszug verjährt als Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch (Oberster Gerichtshof 26. 4. 2011, 8 ObA 22/11k)
Eine Handelsagentur war seit 1991 für die Beklagte tätig. Das Vertragsverhältnis wurde zum 30. 6. 2008 durch Kündigung der Beklagten aufgelöst.