Urteil der 16. Zivilkammer am Provinzgericht Barcelona vom 20. September 2018
Dem Rechtstreit lag ein Handelsvertretervertrag zur Vermittlung von Stromversorgungsverträgen und weiterer Produkte eines Stromversorgers zu Grunde. Für jeden vermittelten Stromversorgungsvertrag sollte der Handelsvertreter eine Provision erhalten. Der Handelsvertretervertrag sah vor, dass der Provisionsanspruch mit Abschluss des Stromversorgungsvertrages entstand. Das Stromversorgungsunternehmen übergab dem Handelsvertreter hierzu eine Aufstellung der abgeschlossenen Verträge und erstellte die entsprechenden Provisionsrechnungen des Handelsvertreters.
Der Handelsvertretervertrag enthielt eine sogen. clawback-Klausel.