Fristlose Kündigung wegen ungenügender Tätigkeit
Vertragspartner im vorliegenden Fall waren eine Aktiengesellschaft, die elektronische Komponenten, Module und Sensoren mit Schwergewicht auf der Dünnfilmtechnik entwickelt, herstellt und vertreibt, und ihre Agentin mit Sitz in Frankreich, die seit 1993 als exklusive Vermittlungsagentin für die Produkte der Unternehmung in Frankreich tätig war.



