Wann ist ein Altkunde für den Handelsvertreterausgleichsanspruch zugleich ein Neukunde?
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes steht bevor
Voraussetzung des Handelsvertreterausgleichanspruchs nach § 89 b Abs.1 HGB ist, dass der Handelsvertreter Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden geworben hat und der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter aus diesen Geschäftsverbindungen noch erhebliche Vorteile ziehen kann.



