Vertriebsrecht aktuell

Die Verpflichtung des Unternehmers die “Unterlagen” zur Verfügung zu stellen

Die Richtlinie 86/653/EWG enthält in Art. 4 Abs. 2 lit. a die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter “die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich auf die betreffenden Waren beziehen”.

§ 86a Abs. 1 HGB bestimmt insoweit folgendes:

Provision bei der Vermittlung von Dauerverträgen (OGH 29. 6. 2017 8 ObA 5/17v).

Provision bei der Vermittlung von Dauerverträgen (OGH 29. 6. 2017 8 ObA 5/17v).

Bei der Vermittlung von Dauerverträgen steht die Provision (zumindest) anteilig zu Vermittelt ein Handelsagent z.B. Abo-, Miet-, Werbe- oder sonstige Dauerverträge, darf seine Provision neben der Zahlung durch den Kunden nicht von weiteren Bedingungen wie eine Grundlaufzeit („Stornohaftung“) abhängig gemacht werden.

Neue Rechtsprechung in Vertriebssachen in Spanien

Urteil Nr. 28 des Tribunal Supremo (TS) vom 21. Januar 2009 (RJ2009552)

Abgrenzung Vertragshändler – Handelsvertreter; analoge Anwendung des Gesetzes über den Handelsvertretervertrag auf den Vertragshändler; Schadensersatz und Kundenstammausgleich des Vertragshändlers; Sogwirkung der Marke; vertraglicher Ausschluss der Haftung für Schadensersatz und Kundenstammausgleich.

Der Handelsvertreter in Spanien

Das spanische Handelsvertreterrecht basiert auf der EG-Handelsvertreterrichtlinie und ist durch das Handelsvertretergesetz vom 27. Mai 1992 geregelt (nachstehend: LCA).