Die Richtlinie 86/653/EWG enthält in Art. 4 Abs. 2 lit. a die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter “die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich auf die betreffenden Waren beziehen”.
§ 86a Abs. 1 HGB bestimmt insoweit folgendes: