Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21.03.2007, Az.: 5 O 247/06
Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Handelsvertreter sein einzelkaufmännisches Unternehmen in eine GmbH umwandelte. Darüber informierte der Vertreter das Unternehmen. Dieses reagierte dergestalt, dass es dem Vertreter einen Nachtrag zum Vertretervertrag zur Unterzeichnung übersandte, in dem u. a. Regelungen zur persönlichen Haftung des Vertreters und zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung der GmbH enthalten waren. Mit wesentlichen Bestandteilen dieses Nachtrages war der Vertreter jedoch nicht einverstanden und es kam zu keiner einvernehmlichen Lösung. Daraufhin kündigte der Prinzipal das Vertragsverhältnis fristlos. Hiergegen wandte sich der Vertreter mit einer Feststellungsklage zum angerufenen Gericht. Dieses wies die Klage mit der Begründung zurück, die fristlose Kündigung sei wirksam, da die Umwandlung des vormals einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Gesellschaft mit nunmehr beschränkter Haftung die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zerstört habe. Aus diesem Grunde sei dem Prinzipal eine Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten.
Eine überraschende und den selbständigen Vertreter in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit stark einschränkende Entscheidung, vor allem vor dem Hintergrund, dass sogar die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Unternehmers durch das Gericht bejaht wurde. Gegen dieses Urteil bestehen wesentliche Bedenken, es zeigt jedoch die Notwendigkeit auf, dass sich der Vertreter bei geplanten Rechtsformänderungen auf jeden Fall im Vorfeld mit seinem Vertragspartner abstimmen sollte. Wäre der Kläger auch in diesem Fall so vorgegangen und hätte den Unternehmer nicht vor vollendete Tatsachen gestellt, wäre es wohl nicht zu einer Kündigungsmöglichkeit durch den Unternehmer gekommen, sondern vielmehr hätte bei strikter Weigerung des Unternehmens, auf die Bedürfnisse des Vertreters einzugehen, eine ordentliche ausgleichserhaltende Kündigung des Vertreters gemäß § 89 b III Nr. 1 HGB bestanden.
Mitgeteilt von Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, Rechtsanwälte.