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Ausgleichsrückforderung des Versicherers gegenüber dem ausgeschiedenen Vertreter

Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.03.2008, Az.: 1 O 312/07

In dem zugrundeliegenden Fall war dem Versicherungsvertreter nach dessen Ausscheiden ein Handelsvertreterausgleichsanspruch, welcher nach den Grundsätzen der Versicherungswirtschaft berechnet worden war, bezahlt worden. Nach seinem Ausscheiden wurde der Vertreter für ein Konkurrenzunternehmen tätig und warb Kunden für dieses neue Unternehmen ab. Daraufhin klagte die Versicherung einerseits auf Unterlassung der Einflussnahmen auf die Kunden und andererseits auf Rückzahlung des bereits gezahlten Ausgleiches. Das Landgericht wies die Unterlassungsklage ab, verurteilte aber den Vertreter zur Rückführung des hälftigen Ausgleiches. Begründet wurde dies damit, dass durch das massive Abwerben der Kunden ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten sei und somit nun die Versicherung eine Anpassung der Ausgleichszahlung an die tatsächlichen Verhältnisse verlangen könne.

In erster Hinsicht, nämlich der Zurückweisung der Unterlassungsklage ist das Gericht konsequent in Hinblick auf die generelle Rechtsprechung in diesem Bereich (siehe oben). Größten Bedenken begegnet die Entscheidung allerdings, soweit dem Rückzahlungsanspruch der Versicherung stattgegeben wird. Denn das gesamte Ausgleichsrecht basiert auf einer hypotetischen Betrachtung.

Wesentlich für die Höhe des Ausgleichsanspruches können nur Faktoren sein, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsendes wenigstens veranlagt waren. Wäre also hier dem Versicherungsvertreter nachzuweisen gewesen, dass er bereits während des Bestandes des Versicherungsvertretervertrages diese Abwerbungen initiiert hat, so ließe sich das Urteil im Ergebnis begründen. Diese Überlegung hat jedoch das entscheidende Landgericht überhaupt nicht angestellt. Es hat lediglich auf die rein tatsächlichen Begebenheiten in der Zukunft abgestellt, was, wie gesagt, dem Ausgleichsrecht vehement widerspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Einzelentscheidung handelt und nicht ein Rechtsprechungswandel eingeleitet werden sollte. Die in den Grundsätzen enthaltenen nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkungen sind ohnehin, wie bereits seit Jahren festgestellt, unwirksam. Diese Entscheidung ist dennoch im Raum und sicherlich werden sich einige Versicherungen auf sie berufen.

Mitgeteilt von Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, Rechtsanwälte.