Urteil des OLG München vom 06.02.2008, Az.: 7 U 3993/07
Die Versicherung hat in dem zugrundeliegenden Sachverhalt neben den bereits bestehenden Kfz-Versicherungstarifen einen neuen „Kompakt-Tarif“ eingeführt, wobei der Provisionssatz für diesen „Kompakt-Tarif“ für den Versicherungsvertreter nicht wie üblich 10 %, sondern nur noch 6 % betrug. Hiergegen wandten sich die Kläger, langjährige Versicherungsvertreter des beklagten Versicherungsunternehmens. Sie machten einerseits offene Provisionsansprüche aus der Differenz zwischen 6 % und 10 % für das Geschäft in der Vergangenheit geltend, andererseits begehrten sie Feststellung, dass diese Provisionsherabsetzung für den Kompakt-Tarif unwirksam sei. Das Landgericht gab ihnen recht und das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Dies wird damit begründet, da es sich bei dem sogenannten „Kompakt-Tarif“ nicht um ein neues Vertriebsprodukt handelt, welches natürlich die Versicherung im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit jederzeit einführen dürfte, sondern lediglich um einen neuen Tarif eines bereits bestehenden Versicherungsprodukts.
Die zugrundeliegende Änderungsklausel hinsichtlich der Einführung „neuer“ Tarife in den allgemeinen Provisionsbestimmungen der Versicherung verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, da die Versicherungsvertreter aufgrund dieser einseitigen faktischen Provisionsreduzierung unangemessen benachteiligt werden im Sinne des § 307 I, II BGB.
Diese vielbesprochene Entscheidung schützt die Versicherungsvertreter vor faktischen Provisionskürzungen unter dem Deckmantel der Dispositionsbefugnis des Unternehmens hinsichtlich der Einführung neuer Produkte. Entsprechende Änderungsvorbehaltsklauseln, die die Versicherung verwendet, müssen hinreichend bestimmt sein und die Interessen des Vertreters ebenfalls berücksichtigen.
Mitgeteilt von Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, Rechtsanwälte.