RAin Olga Sztejnert-Roszak
Bestimmung eines Sachverständigen aufgrund der Klage des Handelsvertreters auf Buchauszug
Urteil des Berufungsgerichts in Poznań vom 24. August 2011, I ACz 1017/11
Artikel 761(5) § 4 des Zivilgesetzbuches gibt keine Grundlage für Bestimmung einer konkreter Person (durch Benennung seiner/ihrer Personaldaten), die zur Einsicht und Prüfung der Bücher des Auftraggebers und Vorbereitung eines Buchauszugs berechtigt wird, schon im Erkenntnisverfahren. Die Auslegung, laut welcher die Individualisierung der Person des Sachverständigen schon vom Gericht, das die Klage des Handelsvertreters vorgenommen wird, würde der Funktion und Zwecke dieser Regulierung widersprechen.
Zivilgesetzbuch:
Art. 761(5) § 1-4:
- 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Handelsvertreter vor Ablauf des letzten Tages des Monats, der dem Vierteljahr folgt, in dem der Handelsvertreter den Anspruch auf Provision erworben hat, eine Erklärung abzugeben, in der die Angaben über die ihm zustehende Provision enthalten sind. Die Erklärung hat sämtliche Angaben, die die Grundlage für die Berechnung der Höhe der zustehenden Provision bilden, zu enthalten. Eine für den Handelsvertreter weniger günstige Vertragsbestimmung ist nichtig.
- 2. Der Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Prüfung, ob die Höhe der ihm zustehenden Provision richtig bemessen worden ist, erforderlich sind; insbesondere kann er Auszüge aus den Handelsbüchern des Auftraggebers fordern oder verlangen, dass einem von den Parteien bestimmten Sachverständigen Einsicht in und Auszüge aus diesen Büchern gewährt wird. Eine für den Handelsvertreter weniger günstige Vertragsbestimmung ist nichtig.
- 3. Werden dem Handelsvertreter die in § 2 genannten Informationen nicht zugänglich gemacht, kann er dies innerhalb von sechs Monaten ab dem Tage, an dem er seine Forderung dem Auftraggeber gegenüber erhoben hat, im Klagewege geltend machen.
- 4. Können sich die Parteien über die Wahl des Sachverständigen nach § 2 nicht einigen, so kann der Handelsvertreter durch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tage, an dem er seine Forderung dem Auftraggeber gegenüber erhoben hat, zu erhebende Klage die Einsicht und Auszüge aus den Handelsbüchern durch einen vom Gericht bestimmten Sachverständigen fordern.
Aus der Begründung:
Das Bezirksgericht in Poznań bestimmte in einem Urteil vom 15. Oktober 2008 einen Sachverständigen durch Benennung einer konkreten Person (Name und Nachname wurden erwähnt) und Berechtigung, aber gleichzeitig Verpflichtung dieser konkreten Person (eines Sachverständigen aus der durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichts geführten Liste der Sachverständigen) zur Einsicht und Prüfung der Bücher des Auftraggebers. Der Kläger beantragte in seiner Klage lediglich die Bestimmung eines Sachverständigen aus der Liste und nicht seine Benennung durch Angabe der Personaldaten.
Artikel 761(5) § 4 des Zivilgesetzbuches gibt keine Grundlage für Bestimmung einer konkreter Person (durch Benennung seiner/ihrer Personaldaten), die zur Einsicht und Prüfung der Bücher des Auftraggebers und Vorbereitung eines Buchauszugs berechtigt wird, schon im Erkenntnisverfahren. Die Auslegung, laut welcher die Individualisierung der Person des Sachverständigen schon vom Gericht, das die Klage des Handelsvertreters vorgenommen wird, würde der Funktion und Zwecke dieser Regulierung widersprechen. Die Bestimmung einer konkreten Person könnte die Erlangung des Zweckes dieser Vorschrift d.h. die Sicherung dem Handelsvertreter des Rechts zur Kontrolle und zu der Berechnung seiner Vergütung erschweren bzw. sogar unmöglich machen.
Es könnte passieren, dass der schon in dem Tenor des Urteils erwähnte Sachverständige aus objektiven Gründen (Tod, Krankheit, Verlust der Lizenz usw.) seine Pflichten nicht ausüben könnte. Der in dem Tenor erwähnte Sachverständige könnte auch die Erfüllung der Pflicht verweigern. Eine Vollstreckung dieser Pflicht wäre praktisch unmöglich, weil die ZPO keine Möglichkeit vorsieht, von einer dritten Person, die keine Partei des Verfahrens ist, irgendwelche Pflichten zu vollstrecken. Das die Klage stattgebende Urteil wäre praktisch unvollstreckbar aus Gründen, die von keiner der Parteien abhängig wären.
Die einzige logische Lösung ist dann die Annahme, dass das Gericht aufgrund des Art. 761(5) § 4 nur über die Bestimmung eines Sachverständigen entscheidet, der in die Bücher Einsicht nimmt und einen Buchauszug vorbereitet. Eine Benennung (Individualisierung) des Sachverständigen dagegen soll in dem Vollstreckungsverfahren erfolgen, während welches das Gericht auf die etwaigen Probleme reagieren und z.B. einen anderen Sachverständigen bestimmen kann.
Diese Auslegung ist auch deswegen begründet, weil die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens von der Einzahlung eines Vorschusses von dem Handelsvertreter abhängig ist. Die Kosten können hoch sein und vor der Erfüllung dieser Pflicht wäre die Benennung eines Sachverständigen gegenstandslos.
Das bedeutet, dass die Benennung von dem Bezirksgericht in dieser Angelegenheit eines individualisierten Sachverständigen verfrüht war.
Bearbeitet von: RAin Olga Sztejnert-Roszak
SWKS Sztejnert, Winnicka, Kowalczuk, Sosnowska, www.swks.com.pl