Entschädigungsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages
1. Einleitung und Hintergrund
Gemäß britischem Handelsvertreterrecht (Commercial Agents (Council Directive Regulations) 1993) steht dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertrages bei gegebenen Voraussetzungen entweder eine Entschädigung (compensation) oder ein Ausgleichsanspruch (indemnity) zu. Das System der Entschädigung gilt immer dann, wenn die Parteien keine separate Regelung zugunsten des Ausgleichsanspruches geregelt haben. Bei der Vereinbarung eines Ausgleichsanspruches ist gemäß Reg. 17(4) der zu zahlende Betrag in der Höhe einer durchschnittlichen Jahresvergütung begrenzt. Diese berechnet sich nach den Vergütungen der letzten fünf Jahre.
2. Entscheidung in Sachen Lonsdale v Howard & Hallam Ltd
Das höchste Gericht in Großbritannien – the House of Lords – hat am 4. Juli 2007 in Sachen Lonsdale v Howard & Hallam Ltd ([2007] UKHL 32) entschieden, dass zur Entschädigung gemäß Reg. 17(6) nicht zwei durchschnittliche Jahresprovisionen zu Grunde gelegt werden können. Dies war bisher in Anlehnung an französische Rechtsprechung gängige Praxis der englischen Gerichte gewesen, auch wenn in neueren Entscheidungen eine Tendenz zu geringeren Entschädigungssummen erkennbar war.
Vielmehr richtet sich gemäß der Lonsdale-Entscheidung die Entschädigung nach dem effektiven Schaden, den der Handelsvertreter aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Dieser Schaden besteht grundsätzlich im Verlust des Wertes des Handelsvertretergeschäfts zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Der Handelsvertreter wird von nun an den Beweis erbringen müssen, welchen Kaufpreis er hätte erzielen können, wenn er das Geschäft zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung verkauft hätte. In vielen Fällen wird dies eine Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Experten erforderlich machen.
3. Schlussbemerkungen
Wie oben erwähnt, bemisst sich nach der Lonsdale-Entscheidung die Entschädigung nach dem effektiven Schaden, den der Handelsvertreter aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Dem „französischen System“ der Entschädigung gestützt auf zwei Jahresprovisionen wurde eine Absage erteilt. Es ist damit klar, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Entschädigung sowohl höher als auch tiefer als beim Ausgleichsanspruch, bei welchem der zu zahlende Betrag in der Höhe einer durchschnittlichen Jahresvergütung begrenzt ist, liegen kann. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit kann es daher nach wie vor im Interesse der Vertragsparteien liegen, im Handelsvertretervertrag einen Ausgleichsanspruch zu vereinbaren.
Mitgeteilt von Andrew Kaufman, Fladgate LLP, London.