Die Fakten
Eastborn Slaapsystemen B.V. (Eastborn) ist Hersteller von Matratzen der Marke Eastborn. Sie arbeitet mit etwa 300 Einzelhändlern in den Niederlanden. Eastborn hantiert unverbindliche Verbraucherpreisempfelungen für die Matratzen, die in ihrem Preiskatalog stehen. M.F. Design (MF) ist ein Innenausstattungsunternehmen und Händler von Eastborn.
MF verkauft in ihrem Geschäft und über ihre Internet Website. Auf dieser Website verspricht MF dem Verbraucher einen Standardnachlass von 20% beim Kauf eines Eastborn Boxspring-Betts. Sofort Nachdem die Website von MF im Internet veröffentlicht wurde, haben sich die anderen Händler von Eastborn bei Eastborn über Umsatzverluste beklagt. Die Händler haben bei Eastborn darauf gedrängt, Maßnahmen gegen MF zu ergreifen, sonst würden sie keine Matratzen mehr von Eastborn verkaufen. Eastborn hat darauf den Vertrag mit MF gekündigt, wobei (unter anderem) als Grund vorgebracht wurde:
1) MF halte sich nicht an die Preisempfehlungen und
2) MF hat diese Kündigung bestritten
Die Beurteilung
Das Oberlandesgericht Arnehim hat zugunsten von MF entschieden und die Kündigung für widerrechtlich erklärt. Das Oberlandesgericht urteilte, dass es sich bei der Preisempfehlung um eine sogenannte Preisbindung handele; also eine erhebliche Einschränkung im Wettbewerbsbereich. Hierdurch werde der Wettbewerb einschränkt oder verhindert.
Dies ist wettbewerbsrechtlich strengstens verboten und für einen solchen Vertrag (oder ein solches Vorgehen) kann es keine Freistellung geben, wie sie im Allgemeinen für Alleinverkaufsabkommen gilt.
Eine Kündigung des Vertriebsvertrages aus diesem Grund ist nach Auffassung des Overlandesgerichts daher im Widerspruch mit dem Wettbewerbsrecht und ist MF gegenüber unberechtigt.
Dir Argumente, dass es für Eastborn Keine andere Möglichkeit gab, den Vertrag mit MF zu beenden, da dies sonst ernste Konsequenzen für ihr Unternehmen gehabt hätte, und dass Eastborn MF auch nicht direkt einen Verkaufspreis vorgeschrieben hatte, hielt das Oberlandesgericht für nicht relevant und urteilte eben, dass es sich hier nach wie vor um Wettbewerbsbeschränkung handele.
Der Abschluss
Die Schlussfolgerung ist: Lieferanten haben bei Meinungsverschiedenheiten mit Vertriebshändlern und Einzelhändlern über die hantierten Preise und Nachlässe nur beschränkte Möglichkeiten.