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Superprovisionen für bloße Nennung von Vertriebspartnern stehen nach Vertragsbeendigung weiterhin zu.

RA Dr. Gustav Breiter

Eine neu gegründete GmbH hat keine Altkunden – auch nicht, wenn sie den Kundenstock der insolventen Vorgängergesellschaft vom Insolvenzverwalter kauft (OGH 24. 3. 2015 10 Ob 75/14y)

In einer jüngst ergangenen Entscheidung haben die österreichischen Gerichte erstmals zu einer wichtigen Frage Stellung genommen und Rechtssicherheit zugunsten der Handelsagenten hergestellt.

Was war geschehen? Ein österr. Handelsagent hatte für einen deutschen Lieferanten zahlreiche Stammkunden aufgebaut. Dieser Lieferant ging in Insolvenz, während dessen ein Fortbetrieb erfolgte. Ein Interessent hat über eine neu gegründete GmbH die Vermögensbestandteile wie Markenrechte, Kundenstock etc. vom Insolvenzverwalter gekauft und nahtlos weiter gemacht. Den Handelsagenten hat er zu den „alten“ Konditionen übernommen.

Nach rund einem Jahr hat dieser Erwerber / Nachfolger seinerseits das Unternehmen an die Konkurrenz verkauft; der Handelsagent wurde gekündigt.

Der Handelsagent hat, unterstützt durch unsere Kanzlei, seinen Ausgleichsanspruch gegen den Erwerber geltend gemacht. Wir haben dies damit begründet, dass jene GmbH zuvor keine Kunden hatte und auch nicht gehabt haben konnte. Der Erstrichter am LG Salzburg sah dies anders: die Nach-folgegesellschaft hätte die Kunden ja „erworben“; der Agent hätte keine neuen Kunden akquiriert, sondern nur den gekauften Kundenstock betreut.

Die Berufungsinstanz hat dies korrigiert: die Erwerber-GmbH wurde neu gegründet, war zuvor nicht am Markt tätig und konnte daher keine Kunden gehabt haben. Der Handelsagent ist, was den Erwerber anlangt, „Mann der ersten Stunde“ – ihm kommt eine Beweiserleichterung zugute, wonach er es war, der die Kunden nun für die neue GmbH akquirierte.

Diese Entscheidung wurde nun vom Obersten Gerichtshof bestätigt.