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Die Kundschaftsentschädigung des Agenten gemäss Art. 418u des Schweizerischen Obligationenrechts

Grundsatz

Der Agent besitzt, wenn das Ver­trags­ver­hält­nis beendet wird, einen Anspruch auf eine Kund­schafts­ent­schä­digung.

Die Voraussetzungen für einen solchen An­spruch sind ähnlich wie im deutschen Recht. Ein Anspruch auf Kund­schafts­ent­schä­digung besteht, wenn:

  1. das Agenturverhältnis beendet ist,
  2. die Auflösung des Vertrags nicht vom Agenten zu vertreten ist,
  3. der Kundenkreis durch die Tätigkeit des Agenten wesentlich erweitert wurde,
  4. der Auftraggeber auch nach der Vertragsauflösung erhebliche Vorteile hat und
  5. die Ausrichtung einer Kund­schafts­ent­schä­digung nicht unbillig ist.

Zu den einzelnen Vo­raus­set­zun­gen:

Beendigung des Agentur­ver­hält­nis­ses

Entscheidend ist, dass das Agenturverhältnis beendet ist. Die Gründe spielen keine Rolle. Der Vertrag kann somit gekündigt worden oder nach einer vereinbarten Frist abgelaufen sein oder die Parteien können den Vertrag einvernehmlich aufgehoben haben. Ein Anspruch besteht auch, wenn der Vertrag infolge Todes des Agenten beendet wurde.

Auflösung des Vertrags nicht vom Agenten zu vertreten

Die Auflösung darf nicht vom Agenten zu vertreten sein. Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die in der Person des Agenten, die in dessen Geschäftstätigkeit usw. liegen, besteht kein Anspruch.

Solche Gründe müssen jedoch im schweizerischen Recht nicht derart schwerwiegend sein, dass sie in einem Anstellungsverhältnis zu einer fristlosen Entlassung berechtigten. Damit unterscheidet sich das schweizerische Recht von anderen nationalen Rechten, wie beispielsweise dem deutschen.

Hat der Agent gekündigt, muss der Auftraggeber ihm Anlass dazu gegeben haben, damit ein Anspruch auf eine Kund­schafts­ent­schä­digung besteht.

Wesentliche Erweiterung des Kun­den­krei­ses

Die Anzahl Kunden muss aufgrund der Tätigkeit grundsätzlich grösser sein als bei Vertragsbeginn oder der Agent muss zumindest den Umsatz bestehender Kunden wesentlich erweitert haben. Entscheidend ist, ob mit den vom Agenten geworbenen Kunden weiter eine geschäftliche Beziehung von einer gewissen Dauer besteht mit wenigstens potentiell wiederholt getätigten Geschäften.

Erhebliche Vorteile des Auf­trag­ge­bers nach der Ver­trags­auf­lö­sung

Der Nutzen der geworbenen Kundschaft muss für den Auftraggeber wirtschaftlich ins Gewicht fallen. Der Auftraggeber muss Aussicht auf Nachstellungen haben, d.h. der Auftraggeber muss in der Lage sein, den Kundenstock weiter zu nutzen, wenn er dies will.

Billigkeit

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass einem Agenten auch dann eine Kund­schafts­ent­schä­digung auszurichten ist, wenn dies vom Richter als stossend oder ungerecht empfunden wird, beispielsweise weil der Auftraggeber dem Agenten neben der Provision andere erhebliche Leistungen, insbeson­dere in Hinsicht auf dessen Altersvorsor­ge, erbrachte. Den Nachweis, dass der Anspruch des Agenten unbillig ist, hat der Auftraggeber zu erbringen.

Die Begrenzung des Anspruchs

Die Kund­schafts­ent­schä­digung ist nach oben begrenzt durch den durchschnittlichen Nettojahresverdienst, d.h. auf sämtliche Provisionen, die dem Agenten aus Geschäften mit alten und neuen Kunden zuflossen, weiteren Entschädigungen des Auftraggebers wie z.B. Beiträge an Ausstellungen, Werbematerialien usw. Davon abzuziehen sind die Unkosten des Agenten, d.h. Reisekosten, Löhne, Mieten, Porti, Telefon, Autokosten usw.

Verjährung

Der Anspruch auf eine Kund­schafts­ent­schä­digung ist – anders wie beispielsweise im deutschen Recht – nicht innerhalb eines Jahrs geltend zu machen. Er verjährt in zehn Jahren nach Vertragsende.

Der Anspruch auf Kund­schafts­ent­schä­digung ist zwingend.

Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Kund­schafts­ent­schä­digung als zwingend ausgestaltet, d.h. der Agent kann weder bei Vertragsschluss noch während der Dauer des Vertrags auf diesen Anspruch verzichten, sofern er hauptberuflich als Agent tätig ist.

1. Dezember 2009

Mitgeteilt von Dr. André Thouvenin, Thouvenin Rechtsanwälte, Zürich.