Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2010 – Az.: 16 U 191/09
Einleitung:
Seit dem 05.08.2009 gilt eine neue gesetzliche Fassung des Ausgleichanspruchs des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2010 – Az.: 16 U 191/09
Einleitung:
Seit dem 05.08.2009 gilt eine neue gesetzliche Fassung des Ausgleichanspruchs des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB.
Urteil des OLG München vom 03.11.2010, AZ: 7 U 3083/10
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87c Abs. 2 HGB) kann nach Streichung des § 88 HGB und der Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften auf die Ansprüche des Handelsvertreterrechts nicht mehr selbständig verjähren!
Beweislast für nicht ausgleichspflichtige Verwaltungstätigkeit
Kein höherer Billigkeitsabschlag wegen kurzer Vertragsdaue
1) Schätzung der Vorteile des Unternehmers im Vergleich mit den Provisionsverlusten des Handelsvertreters
AUCH FÜR DEN HANDELSVERTRETERAUSGLEICHSANSPRUCH GIBT ES EINEN AUSKUNFTSANSPRUCH
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 10.06.09, Az.: 7 U 4522/08 nunmehr erstmals oberge-richtlich bestätigt, dass es auch für den Handelsvertreterausgleichsan-spruch einen Auskunftsanspruch gibt.