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Die Folgen der COVID-19-Pandemie für den Handelsvertretervertrag: OLG Mailand, Urt. V. 7.2.2022, Nr. 1622

Ennio Piovesani

Am 16.1.2006 schlossen Herr Tizio, der Handelsvertreter, und Alfa, der Unternehmer, einen Handelsvertretervertrag. Am 7.8.2020 kündigte der Unternehmer den Vertrag einseitig aus wichtigem Grund wegen „schuldhaftes Fehlen von Engagement” des Handelsvertreters. Dieser Fehler zeigte sich auch in einem „alarmierenden Umsatzrückgang” im Zeitraum Juni/Juli 2020. Der Handelsvertreter erhob daraufhin Klage vor dem LG Mailand und beantragte die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Kündigung und die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der Ausgleich (sowie der Entschädigung für den Wechsel des Kundenkreises). Der LG gab den Klagen statt. Der Unternehmer legte daraufhin Berufung beim OLG Mailand ein.

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Wichtige aktuelle Entscheidungen über Ausgleichberechnung gemäß dem Tarifvertrag geschlossen zwischen die Vertretungsorganisation von Betrieben und Vertretungsorganisation von Handelsvertretern

1. Vorwort

In Italien ist der Ausgleichanspruch des Handelvertreters gemäß Artikel 1751 des „Codice Civile“ (italienisches Zivilgesetzbuch), der Artikeln 17 und 19 der Richtlinie 86/653/EWG betreffend die selbständigen Handelsvertreter (Nachfongeld: „die Richtlinie“ genannt) umgesetzt hat, geregelt.