Ennio Piovesani
Am 16.1.2006 schlossen Herr Tizio, der Handelsvertreter, und Alfa, der Unternehmer, einen Handelsvertretervertrag. Am 7.8.2020 kündigte der Unternehmer den Vertrag einseitig aus wichtigem Grund wegen „schuldhaftes Fehlen von Engagement” des Handelsvertreters. Dieser Fehler zeigte sich auch in einem „alarmierenden Umsatzrückgang” im Zeitraum Juni/Juli 2020. Der Handelsvertreter erhob daraufhin Klage vor dem LG Mailand und beantragte die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Kündigung und die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der Ausgleich (sowie der Entschädigung für den Wechsel des Kundenkreises). Der LG gab den Klagen statt. Der Unternehmer legte daraufhin Berufung beim OLG Mailand ein.