Urteil des Landgerichts München I vom 07.08.2008, Az.: 30 O 23776/04
Neben dem Buchauszugsanspruch zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen steht dem Versicherungsvertreter ein Auskunftsanspruch gegen die Versicherung zu, um die Höhe seines Ausgleiches nach den Grundsätzen der Versicherungswirtschaft berechnen zu können.