Weiterbeschäftigung des ausgeschiedenen Vertreters als Untervertreter
Scheidet ein langjähriger Versicherungsvertreter bei der Versicherung aus – meist wegen Erreichen der Altersgrenze – besteht häufig Interesse, dass dieser weiter mit der Nachfolgeagentur zusammenarbeitet und die bekannten Kunden weiter betreut. Das ist für alle Beteiligten ein Gewinn: Die Nachfolgeagentur kann die Kunden durch den betreuen lassen, der die besten Kundenbeziehungen hat, der Kunde fühlt sich unverändert gut aufgehoben und die Versicherung ist froh, wenn es keine Abwerbung durch den ausgeschiedenen Vertreter gibt und eine einvernehmliche Überleitung der Kundenbestände stattfindet.
Was ist zu beachten?
- Echter / unechter Untervertreter
Zunächst ist zu klären, zwischen wem der Untervertretervertrag zustande kommen soll. Kommt er zwischen der Versicherung und dem Untervertreter zustande liegt aus Sicht der Agentur eine so genannte unechte Untervertretung vor, denn beide haben Ihren Vertrag mit der Versicherung direkt und der Untervertreter ist der Agentur lediglich organisatorisch zugeordnet. Das ist für die Agentur der einfachste Fall, da sie keine eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Untervertreter eingeht. Viele Versicherungen gehen so vor, da sie die Kontrolle behalten möchten, wer als Vertreter der Versicherung nach außen auftritt.
Soll der Vertrag dagegen zwischen der Agentur und dem Untervertreter abgeschlossen werden, handelt es sich um eine echte Untervertretung. Hier muss die Agentur beachten, hierfür häufig im Vertretervertrag die Zustimmung der Versicherung Voraussetzung ist, die also vorher einzuholen ist. Die Versicherung darf die Zustimmung allerdings nicht unbegründet verweigern. Alle vertraglichen Ansprüche bestehen hier zwischen der Agentur und dem Untervertreter. Häufig werden zwar die Provisionsabrechnungen von der Versicherung erstellt, da diese über die notwendige Buchhaltung verfügt, was aber nichts daran ändert, der Untervertreter seinen Provisionsanspruch gegen die Agentur hat.
- Ausgleichsanspruch
Ist die weitere Tätigkeit des ausscheidenden Vertreters schon vor dem Beendigungszeitpunkt eines Vertrages geplant, was häufig der Fall ist, sollte er sich sicherheitshalber von der Versicherung bestätigen lassen, dass seine geplante weitere Tätigkeit keinerlei Einfluss auf seinen Ausgleichsanspruch hat. Sonst könnte die Versicherung auf die Idee kommen, diesen zu kürzen mit dem Argument, dass dem Vertreter durch seine weitere Tätigkeit Jahr künftig keine oder nur geringe Provisionsverluste entstehen.
Der Untervertreter erwirbt im Rahmen seiner Anschlusstätigkeit auch einen neuen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB, es sei denn, er ist lediglich nebenberuflich tätig, was dann im Vertrag aber ausdrücklich geregelt sein muss, weil sich sein Vertragspartner ansonsten hierauf nicht berufen kann (§ 92b Abs. 2 HGB). Den Ausgleich erhält natürlich nur für neu gewonnene Verträge und nicht für die, die bereits durch den Ausgleich abgefunden und ihm dann wieder übertragen wurden. Über die übertragenen Bestände sollte eine detaillierte Liste unter Aufführung der einzelnen übertragenen Verträge mit Angabe der Vertragsnummer, der Prämienhöhe und des Namens und Anschrift des Kunden gefertigt und dem Untervertretervertrag als Anlage beigefügt werden. Andernfalls hätte die Agentur die gleichen Schwierigkeiten wie die Versicherung, weil ein Vorgehen nach der so genannten “Bruttodifferenzmethode”, also der pauschale Abzug einmal angeblich übertragener Gesamtbestandszahlen von den Durchschnittsprovisionen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches, unzulässig ist. Die Agentur würde Gefahr laufen, einen hohen Ausgleichsanspruch bezahlen zu müssen, weil nicht nachgewiesen werden kann, welche einzelnen Verträge übertragen wurden und welche nicht.
- Versicherungspflichtigkeit
Für den Untervertreter, der nicht nur nebenberuflich tätig ist, gelten die gleichen Bestimmungen wie für einen Hauptvertreter. Die üblichen Vorschriften zur Versicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit sind also zu beachten, damit nicht Untervertreter und Agentur bzw. Versicherung Gefahr laufen, Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen.