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OLG Düsseldorf: Volle Nacharbeit auch bei Kleinstorni

Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 13.01.2017 (I-16 U 32/16) die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Thema “notwendige Stornobekämpfungsmaßnahmen zur Begründetheit eines Provisionsrückforderungsanspruches nach § 87 Abs. 3 HGB” umfassend dargestellt und in zwei strittigen Punkten eindeutig Stellung bezogen.

Der zugrundeliegende Fall

Es handelte sich um einen klassischen Provisionsrückforderungsprozess, also eine Klage eines Unternehmens gegen einen Handelsvertreter auf Grundlage eines Vermögensberatervertrages. Das bedeutet, dass Unternehmen ist nicht selbst der Produktgeber sondern arbeitet mit Produktpartnern zusammen, es handelt sich also um einen mehrstufigen Vertrieb. Gegenstand des Verfahrens war eine Vielzahl von einzelnen Provisionsrückforderungen. Im Ergebnis unterlag das klagende Unternehmen mit 60% seiner Forderungen.

Das OLG stellt zunächst sehr detailliert die Voraussetzungen ordentliche Stornobekämpfungsmaßnahme dar, insoweit liefert das Urteil einen guten Überblick über die derzeitige Rechtslage.

Wer muss die rechtzeitige Stornobekämpfung einleiten?

 

Diese Frage ist im mehrstufigen Vertrieb nicht unumstritten gewesen. Kommt es auf die Kenntnis des Produktgebers oder die des Unternehmens als nächste Vertriebsstufe und Vertragspartner des Handelsvertreters an? Würde Letzteres gelten, so hätte das Unternehmen seiner Obliegenheit genüge getan, wenn es rechtzeitig (in der Regel nicht länger als zwei Wochen) nach seiner eigenen Kenntnis von Stornogefahr diese dem Handelsvertreter mitteilt. Gegen diese Auffassung spricht klar, dass dann aber Rettungsmaßnahmen von vorneherein zum Scheitern verurteilt sind, wenn die Stornogefahr schon lange davor bestand und diese nur nicht rechtzeitig vom Produktgeber an das Unternehmen weiter geleitet wurde. Es darf nämlich nicht sein, dass die strenge Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB, nach der der Provisionsanspruch des Handelsvertreters eben nur im Ausnahmefall entfallen soll, durch den Einsatz eines mehrstufigen Vertriebes ausgehöhlt wird. Hierzu nun das OLG Düsseldorf eindeutig unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur:

“Zu solchen Bemühungen gehörte es, dass der Versicherer, der nicht selbst nacharbeitet, jedem mit ihm vertraglich verbundenen Handels- oder Untervertreter, dem er die Gesamtprovisionen oder einen Teil hiervon auszuzahlen hat, Stornogefahrmitteilung hinzukommen lässt.”

Damit ist geklärt, dass es nicht auf das rechtzeitige Handeln des des Unternehmens, sondern es Produktgeber es (Versicherers) ankommt. Das bedeutet, dass das Unternehmen somit in einem Provisionsrückforderungsprozess darlegen muss, wann der Produktgeber selbst Kenntnis von der Stornogefahr hatte und wann er welche Stornobekämpfungsmaßnahmen eingeleitet hat. Das dürfte der Praxis oftmals schwierig sein und erhöht die Verteidigungschancen des Vertreters.

Was gilt bei so genannten Kleinstorni?

In der Rechtsprechung wird dies von verschiedensten Gerichten höchst unterschiedlich beurteilt. Die einen gehen von Kleinstorni bei Rückforderungsbeträgen von 50,00 € aus, die anderen von 100. Die einen Gericht erkennen, dass aber dennoch alle weiteren Voraussetzungen für eine Provisionsrückforderung vorliegen müssen, insbesondere wenigstens wiederholte Mahnanschreiben mit einem konkreten Gesprächsangebot erfolgt sein müssen und natürlich auch die Rückforderung somit schlüssig dargestellt sein muss, während andere Gerichte gar nicht mehr weiter prüfen und die Beträge einfach addieren und der Klägerseite schon einmal zusprechen, was natürlich vollkommen falsch ist.

Das OLG betrachtet zunächst die Herkunft dieser Rechtsprechung, nämlich aus dem Bereich der Abonnentenvertreter für Zeitschriften. Es leitet her, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass auch der Vertreter selbst bei nur kleinen im Streit stehenden Provisionen aus wirtschaftlichen Gründen auch selbst keine oder nur geringe Stornobekämpfungsmaßnahmen eingeleitet hätte. So allerdings nicht bei einem Versicherungskunden, der oft eine Vielzahl von Verträgen über dem jeweiligen Vertreter vermittelt bekommen hat. Das OLG hierzu:

„ Weil sich die in Rede stehenden Versicherungsgeschäfte dadurch auszeichnen, dass nicht nur eine Versicherung abgeschlossen worden war, sondern über einen Vermittler mehrere verschiedene Versicherungsverträge mit ganz unterschiedlichen Grundlagen, Kosten und Interessen zustande gekommen sind, oblag es der Klägerin vorzutragen, dass sie auch in den Fällen der Kleinstorni eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat oder warum trotz der besonderen Kundenbeziehungen keine oder nur geringe, konkret benannte Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet waren.”

Diese Sichtweise ist absolut überzeugend, da eine Betrachtung lediglich des Einzelvertrages dem Interesse des Vertreters an der gesamten Kundenverbindung nun einmal nicht gerecht wird. Demnach wird ein klagendes Unternehmen also in Zukunft nicht nur darzustellen haben, warum es sich um ein Kleinstorni handelt, sondern auch, dass der betreffende Vertrag nicht in eine umfassendere Kundenbeziehung und andere Verträge eingebettet ist. Nach dieser Auffassung dürfte also die bisherige Rechtsprechung zu den Kleinstorni nur noch eine ganz untergeordnete Rolle spielen, da die Vermittlung nur eines einzigen Vertrages an einen Kunden die absolute Ausnahme darstellt.

RA Bernhard Schleicher

Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München