1. Vorwort
In Italien ist der Ausgleichanspruch des Handelvertreters gemäß Artikel 1751 des „Codice Civile“ (italienisches Zivilgesetzbuch), der Artikeln 17 und 19 der Richtlinie 86/653/EWG betreffend die selbständigen Handelsvertreter (Nachfongeld: „die Richtlinie“ genannt) umgesetzt hat, geregelt.