Bisher: kein Anspruch auf eine Entschädigung bei Vertragsende
er bisher Kunden im schweizerischen Vertriebsrecht beraten hat, hatte diese darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit seinem vor Jahrzehnten erfolgten Entscheid BGE 88 II 169 (PRAXIS 51 (1962) 127) den Anspruch eines Alleinvertreters
Kein Anspruch eines Agenten auf eine Kundschaftsentschädigung bei sehr langer Vertragsdauer und erheblichen Leistungen des Auftraggebers zugunsten des Agenten über die Zahlung von Provisionen hinaus wegen Unbilligkeit.
AUCH DIE NAMEN UND ADRESSEN SELBSTGEWORBENER KUNDEN EINES VERSICHERUNGSAGENTEN KÖNNEN GESCHÄFTSGEHEIMNISSE DES VERSICHERERES SEIN
Der Vater des Beklagten war Generalagent der klagenden Versicherung.
Urteil des Landgerichts München I vom 07.08.2008, Az.: 30 O 23776/04
Neben dem Buchauszugsanspruch zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen steht dem Versicherungsvertreter ein Auskunftsanspruch gegen die Versicherung zu, um die Höhe seines Ausgleiches nach den Grundsätzen der Versicherungswirtschaft berechnen zu können.