OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2020, Az 5 U 25/19
Das Oberlandesgericht Frankfurt/M hatte über die rechtliche Einordnung einer mündlichen Beauftragung zu entscheiden, für die Produkte eines Unternehmens Kunden zu suchen und Verkaufsverträge zu vermitteln. Es kam zu dem Schluss, dass darin nicht notwendigerweise die Begründung eines Handelsvertreterverhältnisses liege.